Die REACH-Verordnung

REACH - Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals steht für die EG-Verordnung (Nr. 1907/2006) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Stoffe, von denen in Europa mindestens 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder verwendet wird, müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registriert werden. Es ist nicht erlaubt, chemische Stoffe in der EU herzustellen, zu vermarkten, zu verwenden oder in die EU einzuführen, die nicht in der REACH-Datenbank registriert sind. Prinzipiell gilt REACH für alle chemischen Stoffe, also für Industriechemikalien genauso wie für Stoffe, mit denen wir täglichen Umgang haben. Verpflichtungen entstehen auch für Stoffe in Gemischen und Stoffe in Erzeugnissen. Stoffe, die von der Verordnung bzw. Registrierungspflicht ausgenommen sind, werden in Art. 2 sowie den Anhängen IV und V der Verordnung aufgelistet.
Neben den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung schreibt die REACH Verordnung auch für Händler eine Verbraucherinformationspflicht vor (Art. 33). Ist eine Chemikalie als besonders besorgniserregender Stoff in der Kandidatenliste veröffentlicht, können Verbraucher Auskunft  darüber anfordern und müssen innerhalb von 45 Tagen nach Anfrage Antwort erhalten.
Die deutsche Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe ist der REACH-CLP- Helpdesk“ der Bundesbehörden.
Weitere Informationen zu der REACH Verordnung finden Sie hier:
REACH: Fragen und Antworten in zehn Minuten“ – IHK Umweltberater informieren.
Auch die Internetseiten der ECHA und der Europäischen Union stellen weitere Informationen zur Verfügung.