Aktiengesellschaft (AG)

Die AG ist eine juristische Person. Das heißt, die AG ist Inhaber von Rechten und Pflichten und nicht der einzelne Gesellschafter (Aktionär). Die Aktionäre haften grundsätzlich nicht persönlich. Für die Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs.1 AktG). Dies gilt jedoch erst dann, wenn die AG in das Handelsregister eingetragen ist. Die Aktionäre halten Anteile (Aktien) am Grundkapital der AG.

Mindestkapital

Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG). Das Gesetz stellt zwingende Regeln auf, damit die Aktionäre das dem Grundkapital entsprechende Vermögen auch tatsächlich aufbringen und nicht wieder abziehen. Eine Nachschusspflicht trifft den Aktionär jedoch nicht, wenn die Gesellschaft Verluste macht und das Gesellschaftsvermögen hinter der Grundkapitalziffer zurückbleibt.
Bareinlagen müssen bei der Gründung mindestens zu einem Viertel des geringsten Ausgabebetrages (Nennbetrag oder auf die einzelne Stückaktie entfallender anteiliger Betrag am Grundkapital) geleistet werden. Ein darüber hinausgehender Ausgabebetrag (Agio) ist vollständig zu leisten (§ 36a Abs. 1 AktG). Sacheinlagen sind im vollen Umfang zu leisten. Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, muss diese Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung bewirkt werden (§ 36a Abs. 2 AktG).

Einteilung des Grundkapitals in Aktien

Das Grundkapital einer AG ist in Aktien zerlegt, diese können entweder als
  • Nennbetragsaktien, welche grundsätzlich auf mindestens 1 Euro lauten müssen, wobei die Satzung einen Mindestnennwert von 1 Eurocent vorsehen kann (§ 8 Abs. 7 AktG), oder als
  • Stückaktien ausgegeben werden, welche einen bestimmten Anteil am Grundkapital verkörpern (§ 8 AktG). In der Satzung wird neben der Höhe des Grundkapitals auch die Anzahl der ausgegebenen Stückaktien angegeben.
Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien kann durch die Satzung ausgeschlossen werden (§ 10 Abs. 5 AktG). Alle Anteile können auch durch Globalurkunde (§ 9a DepotG) oder Mehrfachurkunde (1 Urkunde = 100 Aktien) verbrieft werden.

Drei Organe: Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand

Die AG besteht aus drei Organen:
1. Die Hauptversammlung (HV) setzt sich aus den Aktionären der Gesellschaft zusammen und ist das Willensbildungsorgan der Gesellschaft (§§ 118 ff. AktG). Durch sie üben die Aktionäre ihre Rechte aus. Zuständigkeit und Aufgaben der HV erstrecken sich hauptsächlich auf die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder, die Gewinnverwendung, die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen. In der HV können die Aktionäre vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (§ 131 AktG).
2. Der Aufsichtsrat besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die grundsätzlich von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sie nicht entsandt oder als Arbeitnehmervertreter gewählt werden (§§ 95 Satz 1, 101 AktG). Bei Unternehmen, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen und dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, muss der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Für Aktiengesellschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern bestimmt grundsätzlich das Drittelbeteiligungsgesetz, dass der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Dies gilt auch für vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern, die keine Familiengesellschaften sind. Wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrates ist, den Vorstand zu bestellen und aus wichtigem Grund abzuberufen (§ 84 AktG), sowie dessen Überwachung und Beratung. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein (§ 105 AktG).
3. Dem Vorstand, welcher grundsätzlich mindestens aus einer Person bestehen muss, ist die Geschäftsführung übertragen (§ 76 AktG). Bei einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro sind mindestens zwei Personen erforderlich, sofern die Satzung keinen Einpersonenvorstand vorsieht. Er vertritt die AG nach außen, wobei seine Vertretungsbefugnis nicht beschränkt werden kann. An Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung ist er nicht gebunden. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern besteht grundsätzlich Gesamtvertretungsbefugnis (§ 78 Abs. 2 AktG). Die Satzung kann aber auch eine andere Art der Vertretungsbefugnis bestimmen (§ 78 Abs. 3 AktG).

Gründung einer Aktiengesellschaft

Die Gründung einer AG ist sowohl durch eine als auch durch mehrere Personen möglich (§ 2 AktG). Es gelten jedoch unabhängig von der Anzahl der Gründer immer oben genannte Voraussetzungen bzgl. der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder. Dabei kommen als Gründer nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen (z.B. AG oder GmbH) in Betracht.
Die Neugründung einer Aktiengesellschaft läuft in fünf Schritten ab:
  1. Erstellung und notarielle Beurkundung der Satzung mit Übernahme der Aktien
  2. Bestellung von Aufsichtsrat, Abschlussprüfer und Vorstand
  3. Gründungsbericht und Gründungsprüfung
  4. Einzahlung oder Einbringung der Einlagen
  5. Anmeldung zum Handelsregister und Eintragung
Darüber hinaus ist auch der Erwerb der Aktien einer bereits eingetragenen „leeren“ AG (Mantelkauf) oder eine Gründung durch Umwandlung (z.B. Formwechsel einer GmbH/ Personenhandelsgesellschaft in eine AG oder Verschmelzung einer GmbH mit einer AG) möglich.

Die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung ist grundsätzlich mindestens einmal im Jahr erforderlich und wenn das Gesetz eine Einberufung vorsieht bzw. eine solche auf Verlangen der Minderheit der Aktionäre zu ergehen hat (§ 122 AktG). Die Einberufung hat folgendermaßen zu erfolgen:
  • Einberufungsfrist mindestens 30 Tage vor dem Hauptversammlungstermin, verlängert um eine etwaige Anmelde- oder Nachweisfrist (§ 123 Abs. 1 bis 3 AktG);
  • Bekanntmachung von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der
  • Tagesordnungim Bundesanzeiger (§§ 121 Abs. 3 und 4, 124, 25 AktG). Bei börsennotierten Gesellschaften sind außerdem insbesondere die Bedingungen anzugeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes abhängen. Bei Satzungsänderungen: Der Wortlaut des Vorschlags ist ebenfalls mitzuteilen. Bei virtuellen Hauptversammlungen sind auch die elektronische Zuschaltung und der Ausschluss physischer Präsenz der Aktionäre anzugeben (§ 121 Abs. 4b AktG).
Während der Hauptversammlung ist Folgendes zu beachten:
  • HV-Beschlüsse sind grundsätzlich durch eine notariell aufgenommene Verhandlungsniederschrift zu beurkunden (§ 130 Abs. 1 AktG). Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften genügt eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt;
  • Zur Beschlussfassung ist grundsätzlich eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich (§ 133 Abs. 1 AktG);
Gesetz oder Satzung können eine größere Mehrheit vorsehen:
Grundlagenbeschlüsse (z.B. Satzungsänderung, Kapitalerhöhung) bedürfen neben der einfachen Stimmenmehrheit grundsätzlich einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann im gesetzlich zulässigen Umfang eine andere Kapitalmehrheit bestimmen (§§ 179 Abs. 2, 182 Abs. 1 AktG).

Rechnungslegung und Publizität

Die AG muss als Jahresabschluss grundsätzlich eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und einen Anhang aufstellen sowie einen Lagebericht abgeben. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen keinen Lagebericht aufzustellen. Kleinstkapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 HGB auf einen Anhang verzichten. Kapitalmarktorientierte AGs ohne Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses müssen den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitern.
  • Unterscheidung in § 267 HGB zwischen großen (Abs. 3), mittelgroßen (Abs. 2) und kleinen Kapitalgesellschaften (Abs. 1). An letztere sind bestimmte Erleichterungen geknüpft (z.B. längere Aufstellungsfrist; kein Lagebericht). Kapitalmarktorientierte AGs im Sinne des § 264d HGB gelten immer als große Kapitalgesellschaften.
  • Konzernabschluss kapitalmarktorientierter AG: zwingend nach den in der EU übernommenen International Accounting Standards (IAS)/ International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen (§ 315e Abs. 1 HGB).
  • Konzernabschluss nicht-kapitalmarktorientierter AG: Wahlrecht zwischen HGB oder einem Abschluss nach den in der EU übernommenen IAS/IFRS, sofern nicht bereits eine Pflicht nach § 315e Abs. 2 HGB besteht (§ 315e Abs. 3 HGB).
  • Einzelabschluss: HGB-Abschluss verpflichtend Der Jahresabschluss (und der Lagebericht) ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
  • Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Prüfung nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB befreit.
  • Bei prüfungspflichtigen Aktiengesellschaften wird der Prüfer durch die HV gewählt (§ 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG). Den Prüfungsauftrag erhält er vom Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG).
Schließlich sind der Jahresabschluss und die weiteren gesetzlich erforderlichen Unterlagen elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln (§ 325 HGB):
  • Große Aktiengesellschaften müssen die nach § 325 Abs. 1 HGB erforderlichen Unterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 2a und 2b HGB können sie für die Offenlegung den HGB-Jahresabschluss durch einen nach den in der EU übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Einzelabschluss ersetzen. Der HGB-Jahresabschluss samt Prüfungsvermerk ist dann zusätzlich zur dauerhaften Hinterlegung zu übermitteln.
  • Kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen ebenfalls im Unternehmensregister offenlegen, können jedoch größenabhängige Erleichterungen nutzen (§§ 326 Abs. 1, 327 HGB). Nur Kleinstkapitalgesellschaften können sich auf die dauerhafte Hinterlegung der Bilanz beschränken (§ 326 Abs. 2 HGB).

Gewinnverwendung

  • Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn (= Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag zuzüglich Gewinnvortrag bzw. abzüglich Verlustvortrag, zuzüglich Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen und abzüglich Einstellungen in Gewinnrücklagen), soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung oder durch Hauptversammlungsbeschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist (§§ 158 Abs. 1, 58 Abs. 4 AktG);
  • Grundsätzlich Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat; sie können diese Aufgabe der Hauptversammlung zuweisen (§ 172 AktG);
  • Gewinnverwendungsbeschluss (§ 174 AktG), in welchem die Hauptversammlung über die Dividende (= Bilanzgewinn abzüglich weiterer Einstellungen in Gewinnrücklagen oder Gewinnvortrag durch HV-Beschluss § 58 Abs. 3 AktG) beschließt;
  • Die Dividende kann sowohl als Bar- als auch als Sachdividende (z.B. Aktien von Tochtergesellschaften) ausgeschüttet werden, wobei eine Sachausschüttung eine entsprechende Satzungsbestimmung voraussetzt (§ 58 Abs. 5 AktG).

Übertragung von Aktien

Eine Übertragung von Aktien erfolgt grundsätzlich formlos. Durch welches Rechtsgeschäft eine Übertragung stattzufinden hat und welche weiteren Erfordernisse erfüllt sein müssen, bestimmt sich nach der Art der Aktien:
  • Nichtverbriefte Aktien, die nicht als elektronische Aktien begeben sind, werden im Wege der Abtretung (§§ 398 ff. BGB) übertragen;
  • Verbriefte Namensaktien werden durch Indossament und Übergabe oder durch Abtretung übertragen;
  • Vinkulierte Namensaktien bedürfen neben den o.g. Voraussetzungen zur Übertragung der Zustimmung der Gesellschaft. Diese erteilt grundsätzlich der Vorstand, nach entsprechender Satzungsbestimmung der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung (§ 68 Abs. 2 AktG);
  • Verbriefte Inhaberaktien durch Übereignung der Aktienurkunde. Für elektronische Aktien gelten die besonderen Übertragungsregeln des eWpG, bei Einzeleintragung insbesondere Einigung und Umtragung im elektronischen Wertpapierregister (§ 25 eWpG);
  • Übertragung durch Tod: Im Erbfall gehen die Aktien kraft Gesetzes auf die Erben über (§§ 1922, 1967 BGB). Der Erbe tritt im vollen Umfang in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Aktien eines Unternehmens können nach Zulassung oder Einbeziehung an einer Börse gehandelt werden. Für den Börsengang sind insbesondere die Vorschriften des BörsG und die jeweils geltenden Zulassungs- und Prospektvorschriften zu beachten. Die Notierung legt der Aktiengesellschaft weitere Pflichten auf (z.B. erweiterte Publizitätspflichten nach dem WpHG sowie die Veröffentlichung eines Vergütungsberichts nach § 162 AktG) und ist mit erheblichen Kosten verbunden.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Erleichterungen für die „kleine AG“

Eine Definition der „kleinen AG“ gibt es nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber an bestimmte Voraussetzungen Erleichterungen geknüpft, welche in der Regel auf AGs mit einem kleinen Aktionärskreis zutreffen. Je nach den zu erfüllenden Voraussetzungen können diese aber auch für große börsennotierte AGs gelten. Die folgenden wichtigsten Erleichterungen zielen aber insbesondere auf mittelständische Unternehmen ab:
  • Ein-Mann-AG möglich (§ 2 AktG), aber auch Aufsichtsrat erforderlich;
  • Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien kann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 10 Abs. 5 AktG);
  • Aktionäre namentlich bekannt: Einladung zur HV per eingeschriebenem Brief, wenn Aktionäre namentlich bekannt (§ 121 Abs. 4 AktG);
  • Alle Aktionäre erschienen/vertreten: „Spontan-HV“ möglich, soweit kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht (§ 121 Abs. 6 AktG);
  • Bei nicht-börsennotierter AG: Vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift über die HV ohne notarielle Beurkundung möglich (§ 130 Abs. 1 Satz 3 AktG), soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

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