Geldwäsche - gar nicht sauber

Allgemeines

Angeblich geht der Ausdruck der Geldwäsche auf den Gangsterboss Al Capone zurück, der durch illegale Betätigungen erworbenes Geld tatsächlich in Waschsalons investierte und somit die wahre Herkunft verschleierte. In neuen Wirtschaftswachstumsmodellen gilt Geldwäsche neben Korruption als eine der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsverhinderer. Der volkswirtschaftliche Schaden entsteht durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, da Personen mit Erlösen aus gewaschenem Geld, wenn sie sich als „saubere Investoren“ betätigen, finanziell stärker sind als ihre Konkurrenten, die die Erlöse erwirtschaften müssen, ohne auf entsprechende „Reserven“ zurückgreifen zu können.
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten „Verpflichteten“) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Verpflichtete

Das GwG zählt in § 2 Abs. 1 Nr. 1-16 die Adressaten des Gesetzes abschließend auf. Diese werden „Verpflichtete“ genannt. Das Gesetz richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Folgende Verpflichtete werden vom Gesetz erfasst:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, z. B. Finanzanlagenvermittler, Honoraranlagenvermittler, Kryptowerte-Dienstleistungen (Nr. 1 - 6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nr. 7 und 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten. Weitere Informationen zu Versicherungsvermittlern finden Sie hier.
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nr. 10 und 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler, Mietmakler (Nr. 14)
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15)
  • Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)

Pflichten

Allgemeine Sorgfaltspflicht § 10 GwG
Unternehmen haben gemäß § 10 GwG allgemeine Sorgfaltspflichten im Umgang mit Geschäftspartnern zu beachten. Hierzu gehören:
  • Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für ihn auftretenden Person (z. B. Vertreter oder Bote), d.h. ggf. anhand des Personalausweises,
  • Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt,
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Der konkrete Umfang der Maßnahmen wird vom Gesetz nicht umschrieben. Er soll sich nach den jeweiligen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung richten. Als Anhaltspunkte dafür dienen die Anhänge 1 und 2 des GwG.
Risikomanagement §§ 4-9 GwG
Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen.
Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die für Geschäfte der Verpflichteten bestehen, müssen ermittelt, bewertet und regelmäßig überprüft werden. Auch hier dienen die Anhänge 1 und 2 des GwG als Orientierungshilfe.
Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Maßnahmen, die hierfür insbesondere in Betracht kommen, sind in § 6 Abs. 2 GwG aufgeführt. Dazu zählt etwa die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme, oder erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Im Rahmen der Risikoanalyse ist auch die Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen zu berücksichtigen. Eine Verlinkung zu den ausführlichen Inhalten der Ersten Nationalen Risikoanalyse finden Sie auf der Website des Zolls.
Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Hochrisikoländern bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 GwG). Eine Liste dieser Länder ist auf der Seite des Zolls veröffentlicht.
Bei Güterhändlern ist die Pflicht zum Risikomanagement an Bargeldgrenzen gekoppelt. Wenn sie Barzahlungen über 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, ist ein wirksames Risikomanagement vorgeschrieben (§ 4 GwG). Für z. B. Edelmetallhändler, Juweliere, Antiquitäten- und Kunsthändler sowie Kfz-Händler wird diese Bargeldgrenze auf 2.000 Euro herabgesetzt (§ 4 Abs. 5 GwG).
Hinweis: Nicht nur bei Bargeldzahlungen oberhalb dieser Grenze sind Kunden zu identifizieren, sondern auch in sonstigen Fällen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche besteht.
Transparenzregister §§ 18-26 GwG
Das Transparenzregister ist ein gesetzliches Register, in dem die wirtschaftlich berechtigten Personen von Unternehmen und anderen Vereinigungen erfasst werden. Es dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, indem es offenlegt, wer hinter einer Vereinigung tatsächlich steht oder Kontrolle ausübt.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Vereinigungen ermitteln, die Angaben aktuell halten und unverzüglich über die Website des Transparenzregisters melden.
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die eine Vereinigung kontrollieren, z. B. durch
  • mehr als 25 % der Kapitalanteile,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte oder
  • vergleichbare Kontrollmöglichkeiten (auch mittelbar über andere Gesellschaften).
Kann keine solche Person ermittelt werden, gelten die gesetzlichen Vertreter oder geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigte.
Alle wirtschaftlich Berechtigten müssen vollständig, inklusive Staatsangehörigkeit, eingetragen werden. Unvollständige oder fehlende Meldungen sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern belegt werden.
Das Recht zur Einsichtnahme in das Register steht nicht jedermann zu. Man unterscheidet hier zwischen drei Gruppierungen:
  • Behörden und Gerichte: Sie haben vollen Zugang.
  • Verpflichtete (z. B. Banken): Der Zugang besteht nur fallbezogen im Rahmen der Sorgfaltspflichten.
  • Öffentlichkeit: Sie müssen für den Zugang ein berechtigtes Interesse aufweisen (aufgrund des EuGH‑Urteils vom 22.11.2022).
Bei Gefährdung von Leib oder Leben kann eine Einschränkung der Einsicht beantragt werden (§ 23 Abs. 2 GwG).
Meldepflichten
Zu den Mitwirkungspflichten des Unternehmers gehören auch Meldepflichten bei vermuteter Geldwäsche. Fallen Verpflichteten Unstimmigkeiten im Transparenzregister bei den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten auf, sind sie unverzüglich zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet (§ 23a GwG). Andernfalls droht ein Bußgeld.
Seit dem 1. März 2026 ist die GwG-Meldeverordnung in Kraft getreten. Seitdem sind Verdachtsmeldungen nur noch elektronisch über das von der „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU) eingerichtete Meldeportal "goAML" zu übermitteln. Die Verordnung legt außerdem fest, welche Angaben Sie bei der Meldung eines Verdachts übermitteln müssen.
Für Verpflichtete besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung eine Registrierungspflicht im Meldeportal seit dem 1. Januar 2024 (§§ 45 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 6 GwG). Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos: Sie ist keine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen.
Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung spätestens ab dem 1. Januar 2027.
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (z. B. Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.

Sanktionen

Pflichtverstöße, auch fahrlässig oder leichtfertig begangen, können eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG darstellen und mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro oder 10% des Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr geahndet werden.
Die Aufsichtsbehörde in Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden (z. B. § 2 Nr. 13 GwG) müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren (§ 51 Abs. 5b GwG).
Nähere und sehr gute Informationen finden Sie auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Hinweis: Dieser Artikel dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Artikels kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Artikel dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.