Geldwäsche - gar nicht sauber

Allgemeines

Angeblich geht der Ausdruck der Geldwäsche auf den Gangsterboss Al Capone zurück, der durch illegale Betätigungen erworbene Geld tatsächlich in Waschsalons investierte und somit die wahre Herkunft verschleierte. In neuen Wirtschaftswachstumsmodellen gilt Geldwäsche neben Korruption als eine der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsverhinderer. Der volkswirtschaftliche Schaden entsteht durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, da Personen mit Erlösen aus gewaschenem Geld, wenn sie sich als „saubere Investoren“ betätigen, finanziell stärker sind als ihre Konkurrenten, die die Erlöse erwirtschaften müssen, ohne auf entsprechende „Reserven“ zurückgreifen zu können.
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten „Verpflichteten“) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Betroffene

Das GwG zählt in § 2 die Verpflichteten nach dem Gesetz grundsätzlich abschließend auf. Durch aktuelle Änderungen wurde der Kreis der Verpflichteten noch erweitert, etwa um Finanz- und Honoraranlagenvermittler, Mietmakler, Kunstvermittler und –lagerhalter, elektronische Geldbörsen und Kryptowährungen.
Die gesetzlichen Verpflichtungen messen sich zudem an bestimmten Grenzwerten, etwa bei Bargeschäften ab 2.000 EUR für z.B. KFZ- und Edelmetallhändler, Juweliere und Kunst- und Antiquitätenhändler.

Pflichten

Allgemeine Sorgfaltspflicht § 10 GwG
Unternehmen haben gemäß § 10 GwG allgemeine Sorgfaltspflichten im Umgang mit Geschäftspartnern zu beachten. Hierzu gehören:
  • Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für ihn auftretenden Person (z.B. Vertreter oder Bote), d.h. ggf. anhand des Personalausweises,
  • Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt,
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Der konkrete Umfang der Maßnahmen wird vom Gesetz nicht konkretisiert. Er soll sich nach den jeweiligen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung richten. Als Anhaltspunkte dafür dienen die Anhänge 1 und 2 des GwG.
Risikomanagement §§ 4-9 GwG
Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen.
Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die für Geschäfte der Verpflichteten bestehen, müssen ermittelt, bewertet und regelmäßig überprüft werden. Auch hier dienen die Anhänge 1 und 2 des GwG als Orientierungshilfe.
Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Maßnahmen, die hierfür insbesondere in Betracht kommen, sind in § 6 Abs. 2 GwG aufgeführt. Dazu zählt etwa die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme, oder erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Transparenzregister §§ 18-26 GwG
Nach dem GwG Verpflichtete haben in § 19 aufgeführte Informationen und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ihrer Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Dies ist über die Website des Transparenzregisters möglich.
Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Die wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person bestimmen sich nach deren Stimmanteil innerhalb der Gesellschaft.  So zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.
Ist kein wirtschaftlich Berechtigter einer juristischen Person ermittelbar, so gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners der Vereinigung.
Von der Registerpflicht ausgenommen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Meldepflichten
Zu den Mitwirkungspflichten des Unternehmers gehören auch Meldepflichten bei vermuteter Geldwäsche.
Verdachtsmeldungen sind künftig nur noch an die neu beim Zollkriminalamt eingerichtete „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU) zu melden. Meldungen sollen nur noch in elektronischer Form übermittelt werden. Dazu wurde auf der Seite des Zolls ein Meldeportal eingerichtet:
Für Verpflichtete besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung eine Registrierungspflicht.

Sanktionen

Pflichtverstöße, auch fahrlässig oder leichtfertig begangen, können eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG darstellen und mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro oder 10% des Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr geahndet werden.
Nähere und sehr gute Informationen finden Sie auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt.