Schuldner

1. Welches Insolvenzverfahren ist für mich das richtige?

Es gibt das Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren. Zwischen ihnen besteht keine Wahlmöglichkeit, das heißt es kann in einem Insolvenzfall nur eines der beiden Verfahren anwendbar sein.
Alle Unternehmer (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Einzelunternehmer) müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen.
Nur wenn der Unternehmer sein Gewerbe bereits abgemeldet und eingestellt hat, seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind (das heißt höchstens 19 Gläubiger bei Verfahrenseröffnung) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, steht ihm das Verbraucherinsolvenzverfahren offen. Im Übrigen ist die Verbraucherinsolvenz das Verfahren für alle Nicht-Selbständige.
Sowohl beim Regel- als auch beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist bei natürlichen Personen eine Restschuldbefreiung möglich. (Ziffer 15)

2. Wer darf den Antrag auf Insolvenz stellen?

Antragsberechtigt sind sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner.
Grundsätzlich stellt der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) und Personengesellschaften (z.B. KG oder GbR) ist hierzu jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Vorstand, Geschäftsführer) und jeder persönlich haftender Gesellschaft befugt. Eine Antragspflicht besteht grundsätzlich nicht, es sei denn es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) oder eine Gesellschaft für deren Schulden keine natürliche Person persönlich haftet.
Aber auch der Gläubiger kann den Insolvenzantrag stellen. Er benötigt dazu grundsätzlich keinen Vollstreckungstitel. Es genügt, wenn er ein rechtliches Interesse an der Insolvenz seines Schuldners und einen Eröffnungsgrund (dazu Ziffer 3) wie auch seine Forderung glaubhaft macht. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage von Belegen, wie z.B. Rechnungen oder der eidesstattlichen Versicherung. Problem bei der Antragstellung durch den Gläubiger ist das nicht unerhebliche Kostenrisiko.

3. Wann muss ich den Insolvenzantrag stellen?

Sie müssen das Insolvenzverfahren beantragen, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Eröffnungsgründe sind: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Auch bei bereits drohender Zahlungsunfähigkeit können Sie als Schuldner – nicht aber Ihre Gläubiger – einen Insolvenzantrag stellen.
Die Geschäftsführer einer GmbH und der Vorstand einer Aktiengesellschaft sind bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes. Eine „Insolvenzverschleppung“ kann zum Schadensersatz gegenüber den Gläubigern verpflichten und unter Umständen sogar strafbar sein. Daneben kann, wenn der Antrag nicht unverzüglich gestellt wird, die Restschuldbefreiung (dazu Ziffer 15) versagt werden.
  • Ab wann bin ich zahlungsunfähig?
    Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Davon kann man ausgehen, sobald er seine Zahlungen endgültig eingestellt hat. Eine vorübergehende Zahlungsstockung reicht nicht aus. So, wenn zwar am Tag der Fälligkeit der Forderung keine Mittel zur Bezahlung bereit stehen, dies aber entweder mittels eines Bankkredits oder durch Stundung der Forderung geändert werden kann. Eine Zahlungsstockung liegt auch vor, wenn für die allernächste Zeit ein Zahlungseingang zu erwarten ist. Der Bundesgerichtshof nimmt hierfür einen Zeitraum von drei Wochen an.
  • Ab wann bin ich überschuldet?
    Die Überschuldung betrifft nur juristische Personen (AG, GmbH) sowie solche Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (Hauptfall: GmbH & Co. KG). Bei ihnen kommt es nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit zu einer Verfahrenseröffnung, sondern auch schon dann, wenn ihr Vermögen nicht mehr ausreicht, ihre Verbindlichkeiten zu decken. Dazu werden die Aktiva und Passiva in einer Überschuldungsbilanz gegenübergestellt. Die Bewertung erfolgt im Rahmen einer Prognose über die Fortführung des Unternehmens. Ist sie nicht überwiegend wahrscheinlich, setzt man die (niedrigeren) Liquidationswerte an. Anderenfalls legt man die (meist höheren) Fortführungswerte zugrunde. Im Einzelfall kann die Feststellung der Überschuldung nicht immer einfach sein. Es empfiehlt sich daher, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen.
    Allerdings kann eine positive Fortführungsprognose zum Wegfall der Insolvenzantragspflicht führen. Die positive Fortführungsprognose setzt voraus, dass der Wille besteht, das Unternehmen fortzuführen (subjektives Element) und dass die Fortführung objektiv und nachweisbar erfolgsversprechend erscheint. Maßgeblich ist, ob ein ordentlicher Geschäftsleiter sich auf der Grundlage einer gewissenhaften, sachkundigen Prüfung aller am Stichtag erkennbaren wesentlichen Umstände für eine Fortführung des Unternehmens entscheiden würde. Objektiv erfolgsversprechend ist die Fortführungsprognose, wenn das Unternehmen im laufenden sowie im nächsten Geschäftsjahr voraussichtlich nicht zahlungsunfähig wird. Dies wiederum ist anhand eines konkreten Unternehmenskonzeptes zu prüfen und zu belegen.
    Grundsätzlich wird es als unumgänglich angesehen, die Fortführungsprognose durch einen Finanzplan sowie eine Liquiditätsrechnung zu belegen, da nur so ermittelt werden kann, ob die zukünftige Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist. Die wesentlichen Prämissen und Bestandteile der Überschuldungsprüfung, insbesondere die der Fortführungsprognose zugrunde gelegten Tatsachen, Annahmen und Schlussfolgerungen, sollten so konkret wie möglich dokumentiert und erläutert werden. Die Auswirkungen des Unternehmenskonzeptes sind darzulegen. Die ordnungsgemäße Dokumentation ist auch vor dem Hintergrund einer Minderung der Haftungsrisiken bedeutsam. Um eine Strafbarkeit auszuschließen, muss das Gericht im Nachhinein nachvollziehen können, dass die positive Fortführungsprognose konkret und realistisch war.
  • Ab wann bin ich drohend zahlungsunfähig?
    Für den Schuldner besteht auch die Möglichkeit, bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden. Er muss also nicht erst abwarten, bis die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Es reicht aus, dass die fälligen Zahlungspflichten voraussichtlich nicht erfüllen können.
    Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage eines Finanz- bzw. Liquiditätsplanes, der die Bestände an flüssigen Mitteln sowie Planeinzahlungen und Planauszahlungen verdeutlicht. Aussagekräftig ist die Differenz zwischen dem Anfangsbestand an Zahlungsmitteln einerseits und den geplanten Auszahlungen andererseits. Künftige Kreditaufnahmen fließen in den Plan ein, ebenso wie künftig entstehende Verbindlichkeiten, die zwar noch nicht begründet sind, jedoch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründet werden müssen, etwa um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Ein Mindestzeitraum von einem halben Jahr bildet in der Regel die Untergrenze der Prognose. Kann anhand eines solchen Finanzplanes festgestellt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, liegt der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor.

4. Was ist das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren soll dem Schuldner durch frühzeitiges Handeln die Sanierung des Unternehmens erleichtern. Er kann den Insolvenzantrag fristgerecht stellen und er hat aber trotzdem noch die Chance vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Sanierung des Betriebes durchzuführen.
Das Verfahren bietet dem Schuldner die Möglichkeit, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung seines Unternehmens innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten in Eigenverwaltung unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und ohne Vollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungsplan zu erarbeiten, der im Anschluss auch als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.
Voraussetzungen sind:
  • Antrag auf Insolvenzeröffnung bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung;  Bei Beantragung des Schutzschirmverfahrens darf die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten sein!
  • die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
  • Antrag auf Anwendung des Schutzschirmverfahrens mit Eigenverwaltung
  • Bescheinigung eines in Insolvenzverfahren erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwaltes oder einer anderen Person mit vergleichbarer Qualifikation, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Diese Bescheinigung ist  von einer anderen Person als dem einzusetzenden Sachwalter auszustellen.
  • Vorschlag zum vorläufigen Sachwalter (kann muss aber nicht gemacht werden)
  • Antrag des Schuldners, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen oder einstweilen einzustellen, (kann muss aber nicht gestellt werden)
Das Gericht darf während des Schutzschirmverfahrens keinen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Der stattdessen vom Schuldner vorgeschlagene Sachwalter darf von Gericht nur abgelehnt werden, wenn er für das Amt offensichtlich ungeeignet ist. Im Rahmen dieser Eigenverwaltung wird dem Schuldner unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters auch die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht entzogen. Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage und überwacht die Geschäftsführung. Bei Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Betrieb gehören, muss er zustimmen, im Übrigen hat er ein Widerspruchsrecht gegen die Handlungen der Schuldner. Das Gericht kann auch anordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen darf, die im Insolvenzverfahren vorrangig befriedigt werden.
Für die Ausarbeitung des Insolvenzplans hat der Schuldner drei Monate Zeit. Nach Ablauf dieser Frist oder nach gerichtlicher Aufhebung der Anordnung des Schutzschirmverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während der Schutzschirmphase kommt es für den Schuldner somit maßgeblich darauf an, die Vertragspartner und Gläubiger von dem tragfähigen Sanierungskonzept zu überzeugen. Gelingt ihm dies nicht, so ist auch eine spätere Aufhebung des Schutzschirmverfahrens möglich.
Wird im Rahmen der Insolvenzbeantragung auch Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer beantragt, muss beachtet werden, dass dies bei Sanierung nur als Vorfinanzierung angesehen werden kann. Die vorläufige Gewährung des Insolvenzgeldes hängt auch im Schutzschirmverfahren vom Eintritt eines Insolvenzereignisses ab. Insolvenzgeld kann daher nur gezahlt werden, wenn das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet oder den Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen hat. Kommt es hingegen innerhalb der 3-Monatsfrist zu einer Sanierung des Unternehmens und/oder nimmt der Schuldner den Eröffnungsantrag zurück, so entfallen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld. Dies führt dazu, dass der Schuldner die rückständigen Beiträge und Löhne selbst zu begleichen hat. Dies ist dann auch im Sanierungskonzept zu berücksichtigen.

5. An wen muss ich den Insolvenzantrag richten?

Der Antrag muss schriftlich dem zuständigen Insolvenzgericht zugehen. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Sollte der Schwerpunkt der Tätigkeit im Landgerichtsbezirk Wiesbaden liegen, wäre der Antrag zu richten an das:
Amtsgericht Wiesbaden
– Insolvenzgericht –
Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 3261-0
Fax: 0611 327061513

6. Was muss ich alles in den Insolvenzantrag schreiben?

Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Vom Amtsgericht Wiesbaden ist ein entsprechendes Antragsformular zu erhalten. Im Antrag muss der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) nachvollziehbar dargelegt werden. Dazu werden in der Regel folgende Unterlagen beigelegt: ein Vermögensverzeichnis, ein Schuldenverzeichnis, Angaben zur Fortführung des Betriebes, zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens, zu den Arbeitnehmern, ggf. zu den Sanierungsaussichten. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen.
Wenn der Schuldner den Geschäftsbetrieb nicht eingestellt hat, muss er ergänzend Angaben machen:
  • zur Bilanzsumme,
  • zu den Umsatzerlösen und
  • zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres
Soll die Eigenverwaltung oder eine vorläufiger Gläubigerausschuss beantragt werden oder handelt es sich um ein großes Unternehmen nach §22a InsO, müssen folgende Forderungen besonders kenntlich gemacht werden:
  • die höchsten Forderungen,
  • die höchsten gesicherten Forderungen,
  • die Forderungen der Finanzverwaltung,
  • die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
  • die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Die kleineren Unternehmen sollten jedoch ebenfalls diese Forderungen kenntlich machen, denn das Insolvenzgericht sollte durch das Verzeichnis in der Lage sein, eine erste Einschätzung des Unternehmen und der Gläubigerstruktur vorzunehmen und ggf. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einberufen können.
Wichtig ist auch: Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden. (Siehe Ziffer 15)
Gegebenenfalls Insolvenzplan (siehe Ziffer 13) oder Antrag auf Schutzschirmverfahren (siehe Ziffer 4).

7. Wie läuft das Insolvenzverfahren nach Antragstellung weiter?

Das Gericht überprüft zum einen den Eröffnungsgrund und die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen und zum anderen die Finanzierung des Insolvenzverfahrens. Das Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn das Vermögen ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken (u.a. Gerichtskosten, Honorar und Auslagen des Insolvenzverwalters). Alternativ genügt es, wenn Gläubiger einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten leisten. (Bei mittellosen natürlichen Personen, die die Restschuldbefreiung beantragen, können Verfahrenskosten gestundet werden.)
Weiterhin hat das Gericht alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung der Vermögenslage bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu vermeiden. Es kann beispielsweise:
  • einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen;
  • dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen (sog. starker vorläufiger Verwalter) oder anordnen, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (schwacher Verwalter);
  • Eigenverwaltung anordnen, einen vorläufigen Sachwalter bestellen und eine Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans bestimmen, wenn ein Schutzschirmverfahren beantragt wurde und die Voraussetzungen nachgewiesen sind;
  • Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht in unbewegliches Vermögen vollstreckt wird;
  • ein Verwertungs- bzw. Einziehungsverbot in Bezug auf Gegenstände anordnen, an denen bei Insolvenzeröffnung ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht besteht oder anordnen, dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können;
  • einen vorläufigen Gläubigerausschuss einberufen. Bei großen Unternehmen nach § 22 InsO muss es einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen.
Auswahl des endgültigen Insolvenzverwalters: Der Schuldner oder die Gläubiger können einen Verwalter vorschlagen, ohne dass allein schon sein Vorschlag oder vorherige allgemeine Beratung über Ablauf und Folgen der Insolvenz gegen seine Unabhängigkeit spricht. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann auch angeben, welche Anforderungen er an den Verwalter stellt, welche Kenntnisse und Voraussetzungen er erwartet und er kann sich zur Person des Verwalters äußern. Das Gericht ist dann an die vorgegebenen Kriterien gebunden, soweit dies nicht offensichtlich zu einer Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners führt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sich einen Vermögensüberblick verschaffen, das Vermögen sichern und erhalten. Soweit das Insolvenzgericht nicht einer Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung der Vermögensminderung zustimmt, führt der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen fort. Wurde kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, kann der Schuldner nach den Vorgaben der gerichtlichen Bestimmungen seinen Betrieb unter Aufsicht seines Insolvenzverwalters weiterführen.

8. Wie wird das Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz abgeschlossen?

Hat das Gericht seine Prüfung (meist mit Hilfe des Insolvenzgutachters/vorläufigen Verwalters/Sachverständigen) abgeschlossen, wird es entweder
  • den Insolvenzantrag mangels Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) abweisen,
  • den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abweisen oder
  • das Insolvenzverfahren eröffnen.
Die Antragsabweisung mangels Masse führt bei juristischen Personen zu deren Auflösung. Natürliche Personen werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Mitteilung erfolgt an Behörden und kann berufs-,gewerbe- und erlaubnisrechtliche Folgen haben.

9. Was habe ich nach Antragsstellung noch für Pflichten?

Schuldner sowie deren gesetzliche Vertreter treffen umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Sie sind verpflichtet dem Insolvenzgericht, wie auch dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Unterlagen zu überlassen. Dies gilt besonders für solche Umstände, die zur Feststellung und vorläufigen Sicherung der Masse, wie auch für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind. Dies umfasst sämtliche Buchführungsunterlagen und sonstige Geschäftspapiere, etwa Verträge und Gesellschafterbeschlüsse. Befinden sich diese Unterlagen im Besitz eines Dritten, etwa in einem Steuerberaterbüro, so müssen sie notfalls von dort beschafft werden.
Es sind auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Wer entgegen diesen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Vermögensbestandteile, die im Falle der Verfahrenseröffnung zur Insolvenzmasse gehören verheimlicht oder beiseite schafft, macht sich wegen Bankrotts strafbar.

10. Wie sieht das Insolvenzverfahren aus?

Eröffnungsbeschluss: Die Verfahrenseröffnung erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichts. Der Eröffnungsbeschluss enthält:
  • den genauen Eröffnungstermin;
  • die Bezeichnung des Schuldners;
  • die Benennung des bestellten Insolvenzverwalters,
  • die Frist innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet haben müssen (sie liegt zwischen zwei Wochen und drei Monaten);
  • die Aufforderung an die Gläubiger etwaige Sicherungsrechte umgehend anzumelden sowie
  • den Berichts- und Prüftermin für die Gläubigerversammlung (Im Berichtstermin wird die Situation des Unternehmens dargestellt und entschieden, ob das Vermögen liquidiert wird oder ob Aussichten bestehen, das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen zu erhalten und welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung bestehen. Im Prüfungstermin werden die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen
    ihrem Rang und Betrag nach geprüft.)
Das Gericht macht den Beschluss über das Internet öffentlich bekannt (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Außerdem stellt es den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern zu. Damit kann es auch den Insolvenzverwalter beauftragen. Erfolgt die Zustellung im Inland, gilt der Beschluss ungeachtet tatsächlicher Begebenheiten drei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt.
Das Insolvenzgericht kann statt der Bestellung eines Insolvenzverwalters auch die Eigenverwaltung anordnen. In diesem Fall führt der Schuldner sein Unternehmen unter der Kontrolle des Insolvenzverwalters oder Sachwalters selbst weiter. Er kann die Insolvenzmasse selbst verwalten und über sie verfügen. Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage und überwacht die Geschäftsführung. Der Unternehmer braucht, wenn er Verbindlichkeiten eingeht, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, die Zustimmung des Sachwalters, ansonsten hat dieser auch ein Widerspruchsrecht bei allen Handlungen des Schuldners.
Nach Ablauf der genannten Frist erstellt der Insolvenzverwalter eine Insolvenztabelle. Dafür prüft er die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen und trägt sie dort nach Art und Umfang ein. Es folgt die Beschlagnahme und Verwertung sämtlichen pfändbaren Vermögens des Schuldners. Daneben zieht der Insolvenzverwalter das pfändbare Schuldnereinkommen während des Verfahrens ein. Der Insolvenzverwalter führt gegebenenfalls die laufenden Geschäfte weiter. Er kann sogar Rechtsgeschäfte, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen hatte, rückgängig machen.
Schließlich wird unter den Gläubigern im Schlusstermin der Erlös des Vermögens bzw. das Einkommen nach Abzug der Verfahrenskosten nach einer festen Rangfolge verteilt.
Nach Verteilung des Vermögens an die Gläubiger entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung (dazu Ziffer 15). Dies erfolgt natürlich erst einmal nur insofern, als überhaupt eine Restschuldbefreiung zugelassen wird. Endgültig kann über sie erst entschieden werden, wenn die sechsjährige Wohlverhaltensphase (dazu Ziffer 16) beanstandungslos abgelaufen ist.

11. Welche Gläubiger bekommt bei Vermögensverwertung von dem Vermögen was und wie viel?

Dies kommt darauf an, welcher Gruppe von Gläubigern er angehört. Die Insolvenzordnung unterscheidet verschiedene Gläubigergruppen. Jeder Gruppe werden unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Mitwirkung und der Befriedigung ihrer Forderungen zuerkannt. Man unterscheidet in der Rangfolge ihrer Ansprüche:
  • aussonderungsberechtigte Gläubiger;
  • absonderungsberechtigte Gläubiger;
  • Insolvenzgläubiger;
  • Massegläubiger und
  • nachrangige Insolvenzgläubiger.
Aussonderungsberechtigte Gläubiger
In der Insolvenz privilegiert sind solche Rechte, die gar nicht zur Haftungsmasse des Schuldners gehören. Wer beispielsweise dem Schuldner eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat, erhält ein Aussonderungsrecht. Die Maschine gehört nämlich bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung noch gar nicht dem Schuldner. Ein aussonderungsberechtigter Gläubiger kann deshalb die Herausgabe außerhalb des Insolvenzverfahrens verlangen, er ist kein Insolvenzgläubiger. Befindet sich die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache allerdings im Besitz des Insolvenzverwalters, muss er sie grundsätzlich nicht direkt an den Verkäufer herausgeben. Der Insolvenzverwalter kann wählen, ob er den Kaufvertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen will. Seine Entscheidung kann er bis zum Berichtstermin herausschieben und das Votum der Gläubigerversammlung über eine Sanierung oder eine Liquidation des Unternehmens abwarten. Der Gläubiger muss also unter Umständen die Sache noch bis zum Berichtstermin bei der Insolvenzmasse belassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich bis dahin ihr Wert erheblich mindern kann (zum Beispiel verderbliche Ware oder Saisonware) und der Gläubiger den Verwalter darauf hingewiesen hat. Damit sollen die Fortführungschancen des Schuldnerunternehmens verbessert und eine vorzeitige Zerschlagung des Unternehmens verhindert werden.
Absonderungsberechtigte Gläubiger
Wer keinen Eigentumsvorbehalt, sondern nur Sicherungseigentum oder ein Pfandrecht aufweisen kann, ist zwar dem Insolvenzverfahren unterworfen, erhält aber ein Absonderungsrecht. Er wird aus dem Erlös des Sicherungseigentums vor allen anderen Gläubigern befriedigt. Zur Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger gehören zumeist Lieferanten, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs- oder Vorausabtretungsklausel vereinbart haben.
Der Insolvenzverwalter muss dem Gläubiger vor der Verwertung die Art und Weise der Veräußerung mitteilen und ihm die Gelegenheit geben, innerhalb einer Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen, die er dann wahrzunehmen hat. Aus dem Verwertungserlös darf der Insolvenzverwalter die Kosten der Feststellung und der Verwertung sowie eine eventuelle Umsatzsteuerbelastung vorab entnehmen. Allerdings erlaubt das Gesetz zur Kompensation dieser Kosten eine entsprechende Übersicherung bei der Begründung des Sicherungsrechts. Verwertungserlöse, die die Höhe des Gläubigeranspruchs übersteigen, fallen der Insolvenzmasse zu. Im Gegenzug kann der absonderungsberechtigte Gläubiger den Teil seiner Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der durch die Verwertung abzüglich der Kosten nicht gedeckt werden kann.
Insolvenzgläubiger
Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger bezeichnet, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch braucht zu diesem Zeitpunkt nur begründet, nicht aber fällig zu sein. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden quotenmäßig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.
Massegläubiger
Massegläubiger sind all diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung begründet und durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Zu diesen Ansprüchen gehören vor allem die Verfahrenskosten (Gerichtskosten sowie Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses) sowie die aus den Handlungen des Verwalters resultieren Masseverbindlichkeiten. Die Forderungen der Massegläubiger werden, soweit der Umfang der Insolvenzmasse es zulässt, in voller Höhe befriedigt. Dieses Privileg soll gewährleisten, dass das Verfahren reibungslos abläuft. Es führt aber oft dazu, dass die Teilungsmasse, die den Insolvenzgläubigern verbleibt, sich stark verringert.
Nachrangige Insolvenzgläubiger
Nachrangige Insolvenzgläubiger werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist. In der Praxis kommt dies so gut wie nie vor. Nachrangige Insolvenzforderungen sind zum Beispiel die seit Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren erwachsen.

12. Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Insolvenzeröffnung

Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen die Arbeitsverträge weiter, daher besteht auch weiterhin die Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Kranken- Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Achtung: Werden insbesondere die Arbeitnehmerbeiträge nicht fristgemäß abgeführt, drohen persönliche strafrechtliche Konsequenzen! Auch im Zusammenhang mit den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sind die rechtlichen Pflichten zu beachten! Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis auch in der Insolvenz nur ordentlich, in der Regel betriebsbedingt, gekündigt werden. Wenn nicht arbeitsvertraglich kürzere Kündigungsfristen festgelegt sind, beträgt diese im Insolvenzverfahren drei Monate zu Monatsende. Zum Schutz der Arbeitnehmer vor Lohnausfall wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld gezahlt. Der vom Insolvenzgeld abgedeckte Zeitraum kann die letzten drei Monate vor dem Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss erfassen. Weitere Informationen zum Insolvenzgeld hier erteilt die Bundesagentur für Arbeit.

13. Was ist ein Insolvenzplan und wie muss er aussehen?

Der Insolvenzplan soll den Beteiligten ermöglichen, die Insolvenz flexibel und wirtschaftlich effektiv abzuwickeln. Sie können deshalb mit einem Insolvenzplan von der Insolvenzordnung abweichen, wenn sie meinen, dass sich so ihre Ziele besser verwirklichen lassen. Ein Insolvenzplan kommt praktisch nur bei Unternehmensinsolvenzen vor, wenn der Unternehmensträger saniert oder fortgeführt werden soll. Die Gläubiger können aber ebenso gut bei einer Liquidation ihre eigenen Vorstellungen mit einem Insolvenzplan verfolgen, wenn sie die gesetzlichen Regeln der Insolvenzordnung nicht für sinnvoll erachten. Jedenfalls fasst der Insolvenzplan die Vorstellungen der Gläubiger zusammen. Auch dem Schuldner ist es möglich, einen Insolvenzplan aufzustellen. In der Praxis macht er dies mitunter mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, um so seine Rettungschancen zu erhöhen.
Der Plan stellt den „Ist-Zustand“ dar und beschreibt die beabsichtigten Rechtsänderungen, insbesondere Forderungskürzungen und Stundungen. Die Gläubiger werden in Gruppen gleicher Rechtsstellung und gleicher wirtschaftlicher Interessenlage eingeteilt, wobei sie innerhalb jeder Gruppe gleich zu behandeln sind. Der Plan muss von den Gläubigern – in den Gruppen abstimmend – gebilligt werden; und zwar mit Kopf- und Summenmehrheit in jeder Gruppe. Gegebenenfalls kann das Gericht die Zustimmung ersetzen, wenn der Plan nicht zustimmende Gruppen nicht schlechter stellt als das gesetzliche Liquidationsverfahren. Unbeachtlich ist auch der Widerspruch des Schuldners, falls der Plan ihn nicht schlechter stellt als eine Liquidation. Stimmt der Schuldner zu, muss der Plan abschließend vom Insolvenzgericht bestätigt werden. Die Bestätigung führt dazu, dass alles das, was in ihm festlegt ist, für und gegen alle Beteiligten gilt; und zwar auch für die Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben oder ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Mit bekannt zu machendem Beschluss (www.insolvenzbekanntmachungen.de) hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Der Schuldner erlangt damit seine Verfügungsbefugnis zurück. Häufig sieht der Plan vor, dass der Verwalter seine Durchführung überwacht. Ebenso kann der Plan die Zustimmung des Verwalters für bestimmte Geschäfte des Schuldners verlangen. In einer erneuten Insolvenz werden Stundung und Erlass hinfällig.

14. Was passiert mit Restforderungen nach Ende des Insolvenzverfahrens?

Die Forderung erlischt nur insoweit als der Gläubiger befriedigt wurde. Die Restforderung bleibt - zumindest theoretisch - bestehen! War die Forderung in der Insolvenztabelle angemeldet, reicht dies als Vollstreckungstitel aus. Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen: Einmal erlöschen alle Forderungen, wenn das Gericht dem Schuldner Restschuldbefreiung eingeräumt hat (dazu Ziffer 15). Dieses Privileg haben aber nur natürliche Personen. Bei juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet (AG, GmbH, KGaA, GmbH & Co. KG), nützen offene Forderungen aus einem anderen Grund nicht viel: sie werden nämlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung der Eröffnung mangels Masse aufgelöst und später regelmäßig gelöscht.

15. Wann kann ich Restschuldbefreiung beantragen?

Natürliche Personen  können die Restschuldbefreiung beantragen. Der Schuldner muss den Insolvenzantrag selbst gestellt (dazu Ziffer 2) und dabei ausdrücklich die Restschuldbefreiung beantragt haben. Liegt kein Versagungsgrund vor, erfolgt die Ankündigung der Restschuldbefreiung und das Verfahren geht in die 3 bis 6 Jahre dauernde Wohlverhaltensphase (dazu Ziffer 16) über. Versagungsgründe liegen vor, wenn er zum Beispiel wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wird oder in den letzten drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat oder im letzten Jahr vor der Antragstellung oder danach Vermögen verschwendet oder Auskunfts- oder Mitteilungsrechte verletzt hat.
Ist der Schuldner eine natürliche Person und mittellos und beabsichtigt Restschuldbefreiung zu erlangen, können ihm die Verfahrenskosten gestundet werden. Davon sind sowohl die Gerichtskosten, die Kosten und Auslagen des Insolvenzverwalters wie auch die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung umfasst (sofern das Gericht eine solche Beiordnung für geboten erachtet).
Nach Verteilung des Vermögens an die Gläubiger entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Dies erfolgt natürlich erst einmal nur insofern, als überhaupt eine Restschuldbefreiung zugelassen wird. Endgültig kann über sie erst entschieden werden, wenn die sechsjährige Wohlverhaltensphase (dazu Ziffer 16) beanstandungslos abgelaufen ist.

16. Wie funktioniert die Wohlverhaltensphase und wie kann ich sie verkürzen?

Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner seinen Gläubigern über einen Treuhänder drei, fünf oder sechs Jahre lang unter anderem seine Erwerbseinkünfte (oberhalb der Pfändungsgrenze) überlassen. Die Frist beginnt mit der Insolvenzeröffnung. Er muss sich um eine Erwerbstätigkeit und um die Befriedigung der Gläubiger bemühen. Verläuft diese Wohlverhaltensphase erfolgreich, verlieren alle Insolvenzgläubiger ihr Nachforderungsrecht. Andererseits kann das Gericht dem Schuldner bereits während der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung versagen, wenn er gegen die genannten Pflichten verstößt.
Während der Wohlverhaltensphase verteilt ein Treuhänder das pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger.
Wie kann ich die Wohlverhaltensphase verkürzen?
Hat der Schuldner bereits nach drei Jahren eine Mindestquote von 35 Prozent zuzüglich der Verfahrenskosten beglichen, so können ihm schon nach drei Jahren die Restschulden gestrichen werden. Hat er nach fünf Jahren wenigstens die Verfahrenskosten bezahlt, ist auch dann eine vorzeitige Restschuldbefreiung möglich. Ansonsten bleibt es bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren.
Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensphase ergeht seitens des Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Treuhänder und Gläubigern ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist. Ausgenommen sind allerdings Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern herrühren oder neue Schulden, die während der Wohlverhaltensphase gemacht wurden. Nicht erfasst sind außerdem zinslose Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Verfahrenskosten gewährt wurden. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die Insolvenzordnung ist abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de/inso
Hinweis: Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.