Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK

Rechtsgrundlage: Die Rechtsgrundlage der Einigungsstellen ist § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Einigungsstelle tätig werden kann. Wie das Verfahren konkret abläuft, ist, wie in § 15 Abs. 11 UWG vorgesehen, in einer Verordnung der hessischen Landesregierung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 257 KB) festgelegt. Die Geschäfte der Einigungsstelle führt die IHK Wiesbaden.
Zweck: Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Rechtsstreitigkeiten, soweit diese Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher betreffen, eine gütliche Regelung anzustreben. Sie ist kein Schiedsgericht. Die Einigungsstelle bezweckt vielmehr die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs aufgrund einer Aussprache vor einem unabhängigen und sachkundigen Gremium, das im Rahmen der Selbstverwaltung der Wirtschaft tätig ist.
Sachliche Zuständigkeit: Sittenwidriger Wettbewerb § 3 UWG (z.B. psychischer Kaufzwang, vergleichende Werbung, gefühlsbetonte Werbung, belästigende Werbung usw.) Irreführende Werbung § 5 UWG
Antragsberechtigt sind:
  1. Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher Art oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen,
  2. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen,
  3. rechtsfähige Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen (bei Zuwiderhandlungen gegen § 3 UWG können diese Verbände den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden),
  4. IHKs und Handwerkskammern.
Soweit die Wettbewerbshandlungen den geschäftlichen Verkehr mit dem Letztverbraucher betreffen, kann die Einigungsstelle von jeder antragsberechtigten Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden. Sofern sie nicht den Verbraucher betreffen, kann die Einigungsstelle nur tätig werden, wenn der Gegner zustimmt.
Örtliche Zuständigkeit: Die Einigungsstelle ist zuständig, wenn der Antragsgegner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden hat. Die Einigungsstelle ist auch zuständig, wenn die Wettbewerbshandlung im Bezirk der IHK Wiesbaden begangen ist.
Besetzung: Die Verhandlung wird von dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, geführt. Ihm zur Seite stehen zwei Beisitzer, die aus dem Kreise der Gewerbetreibenden der IHK zu dieser Tätigkeit berufen worden sind. Wird die Einigungsstelle von einem letzten Verbraucher oder von einem Verbraucherverband aufgerufen, besteht die Einigungsstelle aus einem Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzer.
Anträge, Verhandlungen: Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Anträge sind schriftlich mit Begründung vierfach bei der Geschäftsstelle der Einigungsstelle einzureichen. Die Beweismittel müssen darin genau bezeichnet werden. Außerdem sind relevante Urkunden beizufügen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Parteien sollen persönlich anwesend sein. Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Unbeschadet dessen ist es möglich, einen Bevollmächtigten mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen.
Kosten des Verfahrens: Für das Verfahren vor der Einigungsstelle erhebt die IHK Wiesbaden keine Gebühren. Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung über Einigungsstellen entstandenen Auslagen sind der IHK Wiesbaden zu ersetzen; sie werden vom Vorsitzenden festgesetzt.
Über die Kostentragungspflicht zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt; im übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Wiesbaden - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Einigungsstelle der IHK Wiesbaden haben wir in einer Übersicht aufgeführt.