Reisebüro
= kein genehmigungspflichtiges Gewerbe aber die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Reisen, sowie die Vermittlung von Unterkünften unterliegen der behördlichen Überwachung nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO) (zuständige Stelle: Wirtschaftsamt).
Beachten
- Bestimmungen über reisevertragliche Rechte und Pflichten
- Buchführungs- und Auskunftspflichten
- Reiseveranstalter benötigen zusätzliche eine Kundengeldabsicherung
- zur Überprüfung der Zuverlässigkeit muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 beantragt und der Behörde vorgelegt werden
Anmerkung
- die Durchführung von Reisen mit eigenen Beförderungsmitteln ist stets genehmigungspflichtige Personenbeförderung. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn sich das Reisebüro zwar eines Dritten bedient, aber Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt bestimmt und die Beförderung unter eigenem Namen, Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.
- nicht zur Reisebürotätigkeit zählt die Vermittlung einer Personenmitnahme (Mitfahrzentrale)