Pfandleiher

= Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt. (§ 34 der Gewerbeordnung (GewO))
  • Anzeige der benutzten Räume
  • Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Bestimmungen über Pfandnahme, Pfandschein, Aufbewahrung, Verwertung
  • Verbot der unbefugten Ingebrauchnahme der in Pfand genommenen Gegenstände
  • Versicherungspflicht für Pfand
Zulassung: Gewerbeamt
Voraussetzung
  • Zuverlässigkeit: das heißt keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (d.h. keine rechtskräftige Verurteilung in den letzten 5 Jahren wegen eines der in § 34c Abs. 2 GewO genannten Delikte; Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Nachweis des betriebsnotwendigen Kapitals
  • Erlaubnisnehmer: natürliche sowie juristische Personen; bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaft) kann nicht die Gesellschaft als solche, sondern nur die geschäftsführenden Gesellschafter die Erlaubnis erhalten
  • Erlaubnis: personenbezogen und daher nicht übertragbar; sie erlischt mit dem Tod des Erlaubnisnehmer oder der Geschäftsaufgabe
Anmerkung