Märkte, Mobile Verkaufsstände
= Durchführung von gewerblichen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie von Volksfesten bedarf der behördlichen Festsetzung gem. §§ 69 ff. Gewerbeordnung (GewO).
Beachten
- Anbringen des Familiennamens oder der Firma mit Anschrift der Aussteller oder Anbieter
- bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten darf der Veranstalter eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und -leistungen (einschließlich Abfallbeseitigung) fordern; daneben kann eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangt werden
Zulassung
Gewerbeamt
Voraussetzungen
- Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (Schutz der öffentlichen Sicherheit)
- Zuverlässigkeit: das heißt keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- keine Vorstrafen: keine rechtskräftige Verurteilung in den letzten 5 Jahren wegen eines der in § 34c Abs. 2 GewO genannten Delikte
Anmerkung
- Verabreichung alkoholfreier Getränke und Speisen, sowie Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle zulässig