Inkassobüro
Inkasso ist eine Dienstleistung, die das Ziel verfolgt, gegen Entgelt offene bzw. unbezahlte Forderungen des Kunden bei deren Schuldnern einzutreiben. Diese Tätigkeit fällt unter das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und bedarf einer Registrierung. Registrierte Inkassounternehmen dürfen auch ein gerichtliches Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Gericht durchführen.
Registrierung
Die Voraussetzungen für die Registrierung sind gemäß § 12 Abs. 3 RDG:
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
- theoretische und praktische Sachkunde
- eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall
Zuständige Behörde:Bundesamt für JustizrechtsdienstleistungsregisterAdenauerallee 99 - 10353113 BonnMail: rdg@bfj.bund.deAuf der Homepage des Bundesamt für Justiz finden Sie weitere Informationen und Antragsformulare.
Inkassogebühren
Im Grundsatz gilt, dass der Gläubiger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht keine unnötigen Kosten verursachen darf. Aus diesem Grund dürfen Inkassogebühren nicht willkürlich erhoben werden. Die Höhe der Gebühren ist vom Umfang der Hauptforderung abhängig und richtet sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, Anlage 1. Die Regelgebühr beträgt hierbei 1,3. Handelt es sich also um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Umfang darf das Inkassounternehmen eine Gebühr von 1,3 erheben.
Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Mit der ersten Geltendmachung einer Forderung treffen Inkassodienstleister verschiedene Informationspflichten gegenüber Privatpersonen, die klar und verständlich in Textform zu übermitteln sind. Möglich ist die Information per Brief, per Mail oder auch per Fax. Ausgenommen von den Informationspflichten sind somit die Fälle des Factorings sowie des Forderungskaufs. Ziel der Informationsverpflichtung ist die Sicherstellung, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung zu überprüfen und sich ggf. gegen sie zur Wehr zu setzen.
Folgende Informationen müssen der Privatperson übermittelt werden:
- den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers;
- den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes und des Datums des Vertragsschlusses;
- bei Geltendmachung von Zinsen die Zinsberechnung;
- wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, muss ein gesonderter Hinweis darauf erfolgen und warum ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird;
- Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassovergütung bzw. der sonstigen Inkassokosten:
- bei Geltendmachung von Umsatzsteuerbeträgen muss das Inkassounternehmen eine Erklärung abgeben, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
- die Anschrift des Auftraggebers, sofern keine schutzwürdigen Interessen überwiegen;
- bei Forderungen aus unerlaubter Handlung: die Art und das Datum der Handlung;
- einen Hinweis, wenn die Anschrift der Privatperson ermittelt wurde und wie Fehler korrigiert werden können;
- Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Zusätzliche Angaben sind nur auf die Nachfrage der Privatperson hin zu geben. Dazu zählt der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist sowie bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. Ebenso besteht eine Hinweispflicht des Inkassodienstleisters bei Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen und bei Schuldanerkenntnissen über die entstehenden Kosten bzw. über den Verlust der Geltendmachung von Einreden und Einwendungen gegen die anerkannte Forderung. Der Gläubiger kann die Kosten des Inkassodienstleisters vom Schuldner nur bis zu der Höhe als Schadensersatz verlangen, die einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehen würde.
Anmerkung
- VO zur Ausführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
- Die Berufsbezeichnungen „Inkasso“ ist nach § 11 Abs. 4 RDG geschützt.
- Als bloße Nebenleistung keine Inkassodienstleistung (vgl. § 5 Abs. 1 RDG).
