Inkassobüro
= Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich, außergerichtliche Einziehung von Forderungen.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) besteht eine Registrierungspflicht.
Beachten
- Bestimmungen über Pflichten, Berufsbezeichnung und Aufsicht, Akten- und Buchführung
Zuständigkeit:
In Hessen das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister erforderlich.
Voraussetzung
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- persönliche und fachliche Eignung (Sachkunde): genaue Angaben über den Ausbildungsweg und bisherige berufliche Tätigkeiten, Lehr- und Prüfungszeugnisse der bisherigen Arbeitgeber, Personalfragebogen, handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild, Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen (Steuerbescheid).
- geordnete Wirtschaftsführung
Anmerkung
- VO zur Ausführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
- Die Berufsbezeichnungen „Inkasso“ ist nach § 11 Abs. 4 RDG geschützt.
- Als bloße Nebenleistung keine Inkassodienstleistung (vgl. § 5 Abs. 1 RDG).