Darlehensvermittlung
= Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung. (§ 34 c Gewerbeordnung (GewO))
Keine Erlaubnispflicht für
- Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen Darlehen vermitteln (§ 34 c Abs. 5 GewO)
Beachten
- Sicherheitsleistung, Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Zulassung
- Gewerbeamt
Voraussetzung
Zuverlässigkeit des Antragstellers oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person; das heißt
- keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
- keine Vorstrafen: keine rechtskräftige Verurteilung in den letzten 5 Jahren wegen eines der in § 34c Abs. 2 GewO genannten Delikte
Der Gewerbeanmeldung beifügen
- Bundeszentralregisterauszug
- Auszug aus dem Insolvenzregister über Regel- und Verbraucherinsolvenz
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal
Anmerkung
- Verordnung über die Pflichten der Darlehensvermittler
- Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
- Kein Darlehen vermittelt, wer das Darlehen selbst gewährt.