Darlehensvermittlung

= Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung. (§ 34 c Gewerbeordnung (GewO))
Keine Erlaubnispflicht für
  • Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen Darlehen vermitteln (§ 34 c Abs. 5 GewO)
Beachten
  • Sicherheitsleistung, Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Zulassung
  • Gewerbeamt
Voraussetzung
Zuverlässigkeit des Antragstellers oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person; das heißt
  • keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
  • keine Vorstrafen: keine rechtskräftige Verurteilung in den letzten 5 Jahren wegen eines der in § 34c Abs. 2 GewO genannten Delikte
Der Gewerbeanmeldung beifügen
  • Bundeszentralregisterauszug
  • Auszug aus dem Insolvenzregister über Regel- und Verbraucherinsolvenz
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Vollstreckungsportal
Anmerkung