Bauvorhaben
Eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO benötigt derjenige, der
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will
Beachten
- Bestimmungen über Sicherheitsleistung durch Bürgen oder Nachweis einer Versicherung
- Getrennte Vermögensverwaltung, Buchführungspflicht, Inseratensammlung
- Informations-, Auskunfts- und Duldungspflichten
- Rechnungslegung, jährliche Prüfungen
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), insbesondere ist nach § 16 Abs. 1 MaBV ein jährlicher Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen
Zulassung
- Gewerbeamt der Kreise und kreisfreien Städte
Voraussetzung
Zuverlässigkeit, das heißt
- keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
Der Gewerbeanmeldung beifügen
- Bundeszentralregisterauszug
- Auszug aus dem Insolvenzregister über Regel- und Verbraucherinsolvenz
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis