Arbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßig
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Gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte
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Arbeitgeber, die die Arbeitnehmerüberlassung betreiben, sind erlaubnispflichtig.
Rechtsgrundlage
Beachten
- Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten
- Urkunde über Arbeitsverhältnis
- schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
- kein Entgeltausschluss für Arbeitnehmer
- Ausnahmen bei Vermeidung von Entlassungen, Einschränkungen im Baugewerbe
- Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Zulassung
- Erfolgt zentral durch die Agenturen für Arbeit
Voraussetzung
- Zuverlässigkeit, das heißt keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (Auszug Gewerbezentralregister), keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden
- Eignung der Betriebsorganisation
- Einhaltung von Arbeitgeberpflichten
- Der Arbeitgeber (Entsender) muss seinen Arbeitnehmern grundsätzlich die für die vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG)
- Überlassung nur innerhalb der EU/ Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Anmerkung
- Genehmigung in der Regel zunächst für ein Jahr
- Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung