Arbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßig

  • Gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte
  • Arbeitgeber, die die Arbeitnehmerüberlassung betreiben, sind erlaubnispflichtig.
Rechtsgrundlage
Beachten
  • Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten
  • Urkunde über Arbeitsverhältnis
  • schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
  • kein Entgeltausschluss für Arbeitnehmer
  • Ausnahmen bei Vermeidung von Entlassungen, Einschränkungen im Baugewerbe
  • Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Zulassung
Voraussetzung
  • Zuverlässigkeit, das heißt keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (Auszug Gewerbezentralregister), keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden
  • Eignung der Betriebsorganisation
  • Einhaltung von Arbeitgeberpflichten
  • Der Arbeitgeber (Entsender) muss seinen Arbeitnehmern grundsätzlich die für die vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG)
  • Überlassung nur innerhalb der EU/ Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Anmerkung
  • Genehmigung in der Regel zunächst für ein Jahr
  • Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung