Mutterschutz

Allgemeines

Die gesetzliche Grundlage des Mutterschutzes ist vor allem im Mutterschutzgesetz geregelt. Auf das Mutterschutzgesetz (MuSchG) können sich Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit berufen, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen
Das MuSchG  nach § 1 Abs. 2 gilt für:
  • Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte
  • Aushilfen, Beschäftigte in der Probezeit
  • Auszubildende
  • Heimarbeiterinnen
  • Arbeitnehmerähnliche Personen.

Mitteilungs- und Meldepflichten

Verpflichtung der Schwangeren:

Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft erfährt, ist sie nach § 15 MuSchG gehalten, den Arbeitgeber so früh wie möglich darüber und über den voraussichtlichen Entbindungstermin zu informieren. Dies ist jedoch keine Rechtspflicht sondern nur eine Empfehlung,  damit der Arbeitgeber sich an die im MuSchG getroffenen Vorgaben halten kann. Eine Verpflichtung kann sich nur in Einzelfälle aus der Treuepflicht (Schlüsselkraft) der Arbeitnehmerin ergeben

Verpflichtungen des Arbeitgebers:

  • Verpflichtung zur Mitteilung gegenüber der Aufsichtsbehörde
    zuständige Aufsichtsbehörde in Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt
  • Verbot der unbefugten Weitergabe von Informationen an Dritte
    Ausnahme:
    • Erlaubnis der Schwangeren
    • wegen etwaiger gesetzliche Pflichten
    • Weitergabe an Personen, denen die Arbeitgeberfunktion anvertraut ist (u.a. unmittelbare Vorgesetze, Sachbearbeiter der Personalabteilung)

Arbeitsbedingungen (Arbeitsschutz)

Gefahrenschutz

Der Arbeitgeber hat die Pflicht bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau Maßnahmen für den Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit und der Gesundheit des Kindes zu treffen. Maßstab der erforderlichen Vorkehrungen ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG.

Gefährdungsbeurteilung

  • Für jede Tätigkeit ermitteln, ob und welche Gefährdung für Frau und Kind besteht oder bestehen kann
  • Frage der Erforderlichkeit von-  Schutzmaßnahmen
    • Umgestaltung des Arbeitsplatzes
    • ggf. auch Beschäftigungsverbot
Arbeitsbedingungen sind von Arbeitgeber zu dokumentieren (§ 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG).
Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung auch auf der Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt. 

Beschäftigungsverbote


Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung

  • Vor Entbindung: Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin 
Allerdings kann sich die werdende Mutter in der Schutzfrist vor der Entbindung freiwillig zur weiteren  Arbeitsleistung bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
  • Nach Entbindung: absolutes Beschäftigungsverbot  bis zum Ablauf von 8 Wochen nach  Entbindung
Achtung:
Nach der Entbindung ist die Tätigkeit der Mutter zwingend verboten, d.h. die Mutter kann und darf auf diesen Schutz nicht verzichten
  • bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen (§ 3 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 und 2 MuSchG)
  • bei Geburt eines behinderten Kindes 12 Wochen

Ärztliches individuelles Beschäftigungsverbot

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind mit fortdauernder Beschäftigung gefährdet sind (§ 16 Abs. 1 MuSchG).
Zudem sind sonstige unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die potentiell gefährlich für Mutter und Kind sind, §§ 11, 12 MuSchG, zu beachten, insbesondere
  • schwere körperliche Arbeiten
  • Arbeit mit schädlichen Umgebungseinflüssen
  • Akkord- und Fließbandarbeit etc.

Sonstige Beschäftigungsverbote

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehr-, Nachtarbeit oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 MuSchG; §§ 4,5 MuSchG)
  • Mehrarbeit = über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen bei ausdrücklichem Wunsch der Schwangeren möglich
  • Nachtarbeit bis 22 Uhr möglich (§ 5 MuSchG) bei behördlicher Genehmigung (§ 28 MuSchG)
Besteht ein Beschäftigungsverbot und kann die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung deshalb nicht erbringen, darf der Arbeitgeber ihr eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen.

Freistellung für Untersuchungen und Stillzeiten

In der Zeit der Schwangerschaft und Mutterschaft ist die Frau vom Arbeitgeber für notwendige Untersuchungen freizustellen, § 7 MuSchG.
Auf Verlangen ist stillenden Müttern die zum Stillen benötigte Zeit freizugeben (§ 7 Abs. 1 MuSchG)

Entlohnung

Im Mutterschutz gilt der Grundsatz, dass die (werdende) Mutter durch den mutterschaftsbedingten Arbeitsausfall keine finanziellen Nachteile erleiden soll. Daher erhält die Arbeitnehmerin auch während der Zeiten der Nichtbeschäftigung Vergütung.
Soweit diese Vergütung vom Arbeitgeber gezahlt wird, erhält der Arbeitgeber nach den Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes auf Antrag eine Erstattung der Krankenkasse. Es handelt sich hier um die Mittel aus der sogenannten U2-Umlage, die von allen Unternehmen für jeden Mitarbeiter gezahlt werden.

Mutterschutzlohn – Lohn außerhalb der Schutzfristen

Für die Zeit von Beschäftigungsverboten außerhalb der allgemeinen Schutzfristen vor und nach der Entbindung muss der Arbeitgeber Mutterschutzlohn gemäß § 18 MuSchG zahlen. Errechnet wird der Mutterschutzlohn auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft.
Wichtig: Die Arbeitgeber bekommen von der Krankenkasse auf Antrag den Mutterschutzlohn in voller Höhe erstattet. Die Details sollten mit der Krankenkasse geklärt werden.

Mutterschaftsgeld – während der Schutzfristen

Nach § 19 Abs. 1 MuSchG erhält die (werdende) Mutter innerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung Mutterschaftsgeld. Die Höhe bemisst sich dabei nach § 24i Abs.2 SGB V. Ist die (werdende) Mutter gesetzlich krankenversichert erhält sie die Zahlung direkt von ihrer Krankenkasse. Privat- oder Familienversicherte erhalten dagegen auf Antrag ein Mutterschaftsgeld von höchstens 210 Euro (2020) vom Bundesversicherungsamt. Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld - Bundesamt für Soziale Sicherung

Arbeitgeberzuschuss

Die Differenz des gezahlten Mutterschaftsgeldes zum durchschnittlichen regelmäßigen Nettoeinkommen der Arbeitnehmerin zahlt – zunächst – der Arbeitgeber als sogenannten „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“, § 20 MuSchG.
Wichtig: Auch diese Zahlungen erhält der Arbeitgeber auf Antrag in vollem Umfang von der Krankenkasse erstattet. Die Details sollten mit der Krankenkasse geklärt werden.

Befristete Einstellung einer Ersatzkraft

Stellt der Arbeitgeber zur Überbrückung des Ausfalls der Arbeitnehmerin für den Zeitraum der Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG eine Ersatzkraft ein, kann ein befristeter Arbeitsvertrag mit dieser Ersatzkraft abgeschlossen werden. Die Vertretung einer Arbeitnehmerin für die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG wird in § 21 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ausdrücklich als sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses benannt. Die Befristung muss allerdings stets schriftlich und vor Arbeitsbeginn vereinbart werden.

Erholungsurlaub


  • Mutterschutzbedingte Ausfallzeiten = Beschäftigungszeiten
    • Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 24 MuSchG) bleibt bestehen
  • Besteht keine Möglichkeit den Erholungsurlaub vollständig zu nehmen wegen dem Beschäftigungsverbot, so ist der Urlaub ist nach Beendigung des Verbots ggf. noch im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
  • Ist wegen individuellem Beschäftigungsverbot ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, so kann auch während dieser Zeit Urlaub genommen werden

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sonderkündigungsschutz:

  • Verbot einer Kündigung im Zeitraum zwischen Beginn der Schwangerschaft und 4 Monaten nach Entbindung (§ 17 Abs. 1 MuSchG)
    Ausnahme: Genehmigung der zuständigen Behörde (hier: Regierungspräsidium Darmstadt)
  • Maßnahmen zur Vorbereitung einer Kündigung sind in diesem Zeitraum ebenfalls verboten

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