Arbeitsschutz und -sicherheit

Wesentliche Pflicht der Arbeitgeber - unabhängig von der Betriebsgröße – ist es, den Arbeitnehmern sichere und „gesunde“ Arbeitsplätze zu bieten. Jedes Unternehmen muss daher nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) den Arbeitsschutz für seine Mitarbeiter in geeigneter Weise organisieren. Es ist für die Durchführung aller Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich.
Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz:
Die folgenden Pflichten gelten für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer!
Gem. § 3 I ArbSchG gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.

Gefährdungsbeurteilung
Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz sind zu ermitteln und zu beurteilen.
Gefährdungen können sich nach § 5 Abs. 2 ArbSchGsich insbesondere ergeben durch:
  • Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeits- und Fertigungsverfahren
  • Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln
  • Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • Wichtig: Der Arbeitgeber ist auch dazu verpflichtet, psychische Belastungsfaktoren zu berücksichtigen.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes müssen z.B. folgende Grundsätze berücksichtigen:
  • Bekämpfung, Vermeidung bzw. Minimierung von Gefahrenquellen
  • Berücksichtigung neuester Erkenntnisse (Stand der Technik, Arbeitsmedizin etc.)
  • Sachgerechte Verknüpfung der Arbeitsschutzmaßnahmen mit anderen Einflüssen (Technik, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Umwelt)
  • Vorrang übergreifender vor individuellen Schutzmaßnahmen
  • Berücksichtigung spezieller Gefahren für besonders schutzwürdige Beschäftigtengruppen
  • Geeignete Anweisungen

Entscheidung über die notwendigen Schutzmaßnahmen
Aus der Gefährdungsbeurteilung sind sinnvolle und notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten, zu dokumentieren und zu überprüfen.
  • Neben der Dokumentationspflicht (siehe auch in die Anlage 3 der Leitlinie den Hinweis für die erleichterte Dokumentation für Unternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitern) ist auch zu beachten, dass die Arbeitnehmer bei Einstellung und im Übrigen regelmäßig zu unterrichten sind.
Hinweis:
Zur Unterstützung des Arbeitgebers gibt es ein vielfältiges Angebot praxisbezogener Anleitungen, z.B.

Die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften sind insbesondere enthalten
Wichtig: Die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV werden zudem durch weitere Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften ergänzt. Bitte informieren Sie sich daher bei der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft über Ihre branchenspezifischen Vorschriften!


Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitssicherheitsgesetz
Betreuung des Betriebes
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die ihn beim Arbeitsschutz unterstützen. Hierbei wird zwischen drei Betreuungsformen unterschieden:
  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung (Grundbetreuung und anlass-bezogene Betreuung) in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2, Anlage 1)
  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (DGVU Vorschrift 2, Anlage 2)
  • Sog. Unternehmermodell: Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu maximal 50 Beschäftigten                    (DGUV Vorschrift 2, Anlage 3)
Hier nimmt der Arbeitgeber die von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu erfüllenden Aufgaben selbst wahr. Hierfür muss er bestimmte allgemeine und branchenbezogene Motivations- und Informationsangebote der Unfallversicherungsträger absolvieren.

Arbeitsschutzausschuss
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen einen Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ArbSiG) gründen, der die Probleme der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berät, koordiniert und Maßnahmen bespricht.

Sicherheitsbeauftragte
Ab 20 Beschäftigten sind nach SGB VII § 22 und DGUV Vorschrift 1 Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Bei sicherheitstechnischen Problemen sind sie der erste Ansprechpartner oder bei Nichteinhalten der Arbeitssicherheit diejenigen, die auf Kollegen spontan einwirken können. Es ist ferner ihre Aufgabe den Arbeitgeber auf Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen. Die Aufgaben werden von diesen neben ihrer beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Die Berufsgenossenschaften bieten die Erstausbildung (kostenlos) und Fortbildungen an. 
 
Folgen von Verstößen
Vertreter der Aufsichtsbehörden können den Betrieb jederzeit besichtigen. Bei festgestellten Mängeln drohen Verwarnungs- oder Bußgelder bis hin zu einer Betriebsstillegung bei gravierenden Verstößen.

Weitere wichtige Links zum Thema Arbeitsschutz
Informationen erhalten Sie u.a. auf folgenden Internet-Seiten: