Geringfügig entlohnte Beschäftigte - Minijobs

Für geringfügige Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen. 

1. Minijob – Anwendungsbereich

  • monatliches Arbeitsentgelt überschreitet
    • ab 1.01.2024 regelmäßig nicht 538 Euro 
    • ab 1.01.2025 regelmäßig nicht 556 Euro 
  • wöchentliche Arbeitszeit ist freigestellt
    aber:  Anspruch auf Mindestlohn (siehe unter 2.)

2. Minijob und Mindestlohn

  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Mindestlohn 
    • seit  1. Januar 2024:  12,42 Euro pro Zeitstunde
    • ab    1. Januar 2025:  12,82 Euro pro Zeitstunde
    • weitere Informationen gibt es auf der Website der Bundesregierung.
  • der Anspruch auf Mindestlohn kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
    Wird ein geringeres Entgelt gezahlt, so kann der Arbeitnehmer das höhere Entgelt beanspruchen   
  • Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeber von Minijobbern (§ 17 Abs. 1 S.1 MiLoG):
    Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen
    Aufzeichnungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 13 BVV) sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren 
Hinweis: Die Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Das bedeutet, dass sich auch die maximale Arbeitszeit von ca. 43 Stunden nichts ändern muss. 

3. Zuständigkeit für Minijobs

Die Minijob-Zentrale ist zuständig für die Anmeldungen der Minijobber. 
Genaue Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Anmeldeportalen finden Sie hier 

4. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Minijob neben Hauptbeschäftigung:
  • Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist möglich und versicherungsfrei 
  • bei mehreren Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung wird ein Minijob nicht mit der Hauptbeschäftigung verrechnet, die übrigen aber schon 
Mehrere Minijobs:
  • mehrere Minijobs werden zusammengerechnet
    bei Überschreiten der 450 Euro-Grenze (ab Oktober der 520 Euro-Grenze) entfällt die Versicherungsfreiheit 
  • ein 450 Euro-Job (ab Oktober 520 Euro-Job) und eine zeitkurzfristige Beschäftigung werden nicht zusammengezählt

5. Pauschalabgaben des Arbeitgebers – Sozialversicherungsrecht

Der Arbeitgeber entrichtet arbeitsentgeltbezogene Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Diese betragen im Einzelnen:
  • 15% Rentenversicherung (siehe u.)
  • 13% Krankenversicherung (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
  • 2% Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 
Hinzu kommen Umlagesätze, im Einzelnen:
  • 1,1 %     seit 2023 U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
  • 0.24 %  seit 2023 U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft 
  • 0,06%   Insolvenzgeldumlage 
Rentenversicherung
Minijobs sind ohne Verzicht von Seiten des Arbeitnehmers rentenversicherungs- und beitragspflichtig. 
Es ist insgesamt der gesetzliche Rentenbeitragssatz zu entrichten (2023 = 18,6%). Hiervon haben zu tragen 
  • 15% der Arbeitgeber als Pauschalabgabe (siehe oben)
  • im Übrigen der Arbeitnehmer (2023=3,6%)
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: 
  • ein schriftlicher Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen
  • nur eine einheitliche Befreiung für die Dauer des Minijobs und bei allen Arbeitgebern zugleich möglich („Einmal Befreiung – immer Befreiung“) 
  • Hinweis auf Befreiungsmöglichkeit durch Arbeitgeber gegenüber Minijobber empfehlenswert 
  • Musterantrag auf Befreiung der Rentenversicherungspflicht 
SV-Meldeportal 
Die ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenkassenversicherung) stellt seit 4. Oktober 2023 das (kostenpflichtige) SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe und Übermittlungstool zur Verfügung. Das Vorläuferprodukt sv.net kann noch bis zum 29. Februar 2024 genutzt werden. Information der Minijobzentrale
Hinweis: Bei Registrierung bis 31. März 2024 ist die Nutzung des SV-Meldeportals für 2023 und 2024 kostenfrei. 
Information, auch zur Nutzungsgebühr 

Lohnsteuer 
Der Arbeitgeber kann einen pauschalen Lohnsteuersatz entrichten (i.H.v. 2%, siehe oben) oder den Lohnsteuerabzug mittels Lohnsteuerkarte durchführen. Letzteres kann insbesondere bei Nichtüberschreitung des Freibetrags sinnvoll sein. 

6. Unfallversicherung 

Die gesetzliche Unfallversicherung kennt keine Geringfügigkeitsgrenze. Somit ist auch der Minijobber unabhängig vom Umfang seiner Tätigkeit zu versichern. 
Der Arbeitgeber ist dadurch, neben der Meldung bei der Minijob-Zentrale, zur Meldung und zum Beitrag bei der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet. Der hier zu entrichtende Beitrag hängt vom Träger ab und ist im jährlichen Lohnnachweis gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft aufzuführen. 

7. Übergangsbereich 

Für sogenannte Midijobber gelten Regelungen des Übergangsbereichs. Der Übergangsbereich umfasst seit Januar 2024  monatliche Arbeitsentgelte von 538.01 Euro (ab 1.Januar 2025 556 – 2.000 Euro. In diesem Übergangsbereich zahlen Sie als Arbeitgeber für ihren Midijobber bereits volle Sozialversicherungsbeiträge, während dieser reduzierte Beiträge hat. Weitere Informationen zum Übergangsbereich