Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Beachtung der sonst geltenden Kündigungsfristen beendet. Die außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist.
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser  gemäß § 102 BetrVG vor dem Ausspruch der Kündigung gehört werden.
Form
Die Kündigung muss schriftlich, d.h. mit Unterschrift erfolgen. Bitte achten Sie darauf, dass die Kündigung des Arbeitgebers vom Unternehmer selbst oder dem nachweislich Personalberechtigten leserlich unterschrieben wird.
Inhalt und Grund
  •   Die Kündigungserklärung muss verständlich und zweifelsfrei sein.
  •   Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, muss eindeutig angegeben werden. Sie ist in der Regel fristlos..
  • Achtung:  Die Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist ein nachweisbarer wichtiger Grund.
    • Beispiele für wichtige Gründe:
      • Beharrliche Arbeitsverweigerung
      • Beleidigung von Vorgesetzten und Arbeitgebern
      • Diebstahl
      • Sexuelle Belästigung
  • Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Arbeitgeber Kenntnis vom wichtigen Grund erlangt hat, erfolgen.
  • Hinweis auf die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit
 Wichtig: Zugang
Achtung: Auch bei der außerordentlichen Kündigung ist es wichtig, dass der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat.
(Gute Möglichkeiten sind z.B. Übergabe mit Empfangsbestätigung, Briefkasteneinwurf durch Boten, am besten mit Zeugen oder Bestätigung; - allerdings gilt der Zugang beim Einwurf in den Briefkasten des Mitarbeiters nachmittags oder nachts erst für den nächsten Tag!
Andere Möglichkeiten wie z.B. Einschreiben beweisen nicht den Empfang und verzögern häufig den Zugang, denn der Benachrichtigungsschein gilt nicht als Zugang; Einschreiben/Rückschein – können den Zugang ebenfalls verzögern)
Einem Arbeitnehmer kann – entgegen landläufiger Ansicht - auch während einer Krankheit gekündigt werden, solange der Zugang des Kündigungsschreibens gewährleistet bleibt.