Sprachenprüfung: Merkblatt

Die Inhalte unserer Prüfungen sind kaufmännisch-betriebswirtschaftlich ausgerichtet. Sie unterscheiden sich in den Zulassungsvoraussetzungen und im Schwierigkeitsgrad. Bei der Anmeldung zur Prüfung muss nachgewiesen werden, dass die geforderten wirtschaftsbezogenen Fremdsprachenkenntnisse vorliegen; das geschieht in der Regel durch den Besuch eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs.
Geprüfte/r Fremdsprachenkorrespondent/in
Grundlage für die Fremdsprachenkorrespondentenprüfung ist die Verordnung über die Prüfung zum/zur „Geprüften Fremdsprachenkorrespondent/in" vom 23. Dezember 1999.
Um an einer fremdsprachlichen Korrespondentenprüfung teilnehmen zu können, ist der Nachweis einer Prüfung in Maschinenschreiben/Textsystem erforderlich (120 Anschläge p./M. und ein Formbrief nach DIN 5008), wenn keine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung nachgewiesen werden kann. Eine entsprechende Maschinenschreibprüfung kann vor unserer Kammer nicht abgelegt werden. Sprechen Sie uns aber an, wir beraten Sie gerne, wo dies möglich ist.
Entsprechend dem European Framework ist der Fremdsprachenkorrespondent in die Niveaustufe C1 eingruppiert.
Geprüfte/r Übersetzer/in
Grundlage für die Übersetzerprüfung ist die Verordnung über die Prüfung zum/zur „Geprüften Dolmetscher/in und Übersetzer/in" vom 8. Mai 2017. Zur Prüfung Übersetzer/in wird zugelassen,
  1. wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufs-ausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis sowie den Erwerb gehobener  fremdsprachlicher Kenntnisse und übersetzungsmethodischer Fertigkeiten in der Zielsprache, sowie gehobener wirtschaftsbezogene Kenntnisse nachweist. 
  2. wer den Erwerb gehobener fremdsprachlicher Kenntnisse und übersetzungs-methodischer Fertigkeiten in der jeweiligen Zielsprache, sowie gehobene wirtschaftsbezogene Kenntnisse, erlangt durch ausreichende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit, nachweist.
Die Berufspraxis muss der Fortbildung zum/zur Übersetzer/in dienlich sein und wesentliche Bezüge zu dessen Aufgaben haben.
Das erfolgreiche Ablegen der Prüfung ist im Allgemeinen nur dann möglich, wenn außer einer perfekten Beherrschung der in Betracht kommenden Sprache und umfassenden Kenntnissen der wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Situation des betreffenden Landes auch ausreichende, möglichst vielseitige berufliche Erfahrungen als Dolmetscher bzw. als Übersetzer vorliegen.
Verwenden Sie ausreichend Zeit für eine gründliche Vorbereitung. Studieren Sie die einschlägige wirtschaftsbezogene Presse und Fachliteratur. Machen Sie sich vertraut mit volkswirtschaftlichen, wirtschaftspolitischen und betriebswirtschaftlichen Problemen, mit Steuer-, Rechts- und Pressewesen, mit Regierung und Administration sowie mit der Landeskunde beider Sprachräume.
Die gründliche Kenntnis gehobener wirtschaftlicher oder wirtschaftspolitischer Sachverhalte muss bereits bei der Zulassung zur Prüfung zwingend nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wird nicht einfach dadurch erbracht, dass man am täglichen Leben teilnimmt, eine höhere Schulbildung hat und die Fremdsprache als Sprache beherrscht. Vielmehr muss erkennbar sein, dass der Antragsteller sich beruflich oder durch ein einschlägiges Studium überdurchschnittlich mit wirtschaftsbezogenen, d.h. mit kaufmännischen Fragen- und Problemstellungen bzw. mit Fragen der allgemeinen Betriebs- und Volkswirtschaftslehre oder der Wirtschaftspolitik befasst hat.
Entsprechend dem European Framework ist der Übersetzer in die Niveaustufe C2 eingruppiert.
In welchen Sprachen wird geprüft?
Zurzeit werden bei uns in den folgenden Sprachen Prüfungen durchgeführt:
  • Englisch
Es wird jeweils eine Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten und Übersetzer angeboten. Eine Dolmetscherprüfung wird von unserer Kammer nicht durchgeführt.
Anmeldung zur Prüfung
Es sind zwei Prüfungen im Jahr geplant. Die geplanten Prüfungen werden dann durchgeführt, wenn sich genügend Prüflinge angemeldet haben. Der letzte Anmeldetag für die Frühjahrsprüfung ist der 5. Januar und für die Herbstprüfung der 1. Juli. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Kammer schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks zu beantragen. Den entsprechenden Anmeldebogen können Sie als pdf-Datei von der Homepage der IHK Wiesbaden herunterladen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. Lebenslauf (tabellarisch) mit den Angaben über Bildungsgang, Berufstätigkeit, Auslandsaufenthalt und Tätigkeit im Ausland sowie berufliche und außerberufliche Tätigkeit auf fremdsprachlichem Gebiet.
  2. Zeugnisse (Abschriften, Fotokopien) der besuchten Schulen sowie über abgelegte Prüfungen.
  3. Bescheinigungen und Zeugnisse (Abschriften, Fotokopien) über die bisherige berufliche Tätigkeit
  4. Erklärung darüber, ob sich der Bewerber schon früher einer Fremdsprachenprüfung unterzogen hat, und gegebenenfalls vor welcher Institution und mit welchem Ergebnis.
Prüfungsaufgaben
Die bei der Prüfung zur Anwendung kommenden Prüfungsaufgaben werden bundeseinheitlich entwickelt. Grundlage für die Entwicklung der Prüfungsaufgaben ist die jeweilige Prüfungsordnung und der dazugehörende Rahmenstoffplan.
Hilfsmittel bei der Prüfung
Bei der gesamten schriftlichen Fremdsprachenkorrespondenten- und Übersetzerprüfung sind zweisprachige Wörterbücher jeglicher Art zugelassen. Evtl. enthaltene Vorschläge von Geschäftsbriefformulierungen dürfen während der Prüfung nicht verwendet werden. Elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen.
Prüfungsgebühr
Zurzeit beträgt die Prüfungsgebühr 393 Euro. Für die Bearbeitung der Zulassung zur Prüfung sind 50€ zu zahlen. Die Prüfungsgebühr wird mit einer Rechnung von der Kammer angefordert. Von Zahlungen vor Erhalt der Rechnung bitten wir abzusehen.
Gebührenregelung bei Rücktritt von der Prüfung oder Nichtteilnahme an der Prüfung
Grundsätzlich ist gemäß § 4 der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden die Prüfungsgebühr nach Erhalt der Rechnung sofort zur Bezahlung fällig.
Die Nichtteilnahme an der Prüfung lässt die Zahlungspflicht der vollen Prüfungsgebühr, unabhängig von den Gründen der Nichtteilnahme, unberührt, es sei denn, der Rücktritt von der Prüfung ist bis 4 Wochen vor dem Prüfungstermin erklärt worden oder der Rücktritt geschieht aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit, nachgewiesen durch ärztliches Attest. In diesen Fällen sind 50% der Gebühr zu zahlen.
Deshalb folgende Bitte: Machen Sie sich vor jeder Anmeldung zur Prüfung klar, dass mit der Anmeldung Prüfungsgebühren anfallen, auch bei Nichtteilnahme an der Prüfung. Überlegen Sie es sich deshalb gut und prüfen Sie, ob alle Voraussetzungen in zeitlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen, sich zum jetzigen Prüfungstermin anzumelden.
Prüfungsergebnisse
Wir bitten, von telefonischen oder schriftlichen Anfragen nach dem Prüfungsergebnis bei der Industrie- und Handelskammer abzusehen, da telefonische Auskünfte grundsätzlich nicht erteilt werden dürfen. Wir versuchen, den Prüfungsablauf konsequent und reibungslos durchzuführen; da wir mit ehrenamtlich tätigen Prüfern, die einem Hauptberuf nachgehen, zusammenarbeiten, bitten wir vorsorglich um Verständnis für eventuelle Verzögerungen. Wir geben sofort schriftlichen Bescheid, sobald uns das Prüfungsergebnis bekannt und der Termin für die mündliche Prüfung festgelegt ist.