Allgemeine Informationen

Die Bedeutung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) liegt darin, dass sie neben der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für jeden Ausbilder vorschreibt.
Mit der Verabschiedung der neuen Ausbilder-Einungsverordnung im Januar 2009 werden die vorherigen Regelungen außer Kraft gesetzt. Seit dem 1. August 2009 ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für Ausbilder und Ausbilderinnen wieder verpflichtend. Die Übergangsregelung ist beendet.
Auch die jetzige Ausbilder-Eignungsverordnung sieht Ausnahmeregelungen vor:
  1. Die zuständige Stelle (IHK) kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.
  2. Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder tätig war, ist vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle (IHK) geführt hat.