Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler /-berater

Versicherungsvermittler und -berater mit Erlaubnis, gebundene Versicherungsvertreter sowie alle unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich nach § 34d Abs. 9 GewO in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die Details der Weiterbildungspflicht sind in § 7 VersVermV sowie in § 48 VAG geregelt.
Darüber hinaus, haben wir als IHK-Organisation, zusammen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die wichtigsten Fragen und Antworten für Weiterbildungspflichtige in einer FAQ-Liste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 123 KB) zusammengestellt.
Mit der Weiterbildungsmaßnahme soll der Weiterbildungspflichtige seine berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Die Weiterbildung soll daher mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner persönlichen Kompetenz gewährleisten. 
Die Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht ausdrücklich festgelegt, allerdings können solche Inhalte, die unter Anlage 1 der VersVermV gefasst werden können grundsätzlich anerkannt werden. Aber auch Inhalte, die nicht darin erfasst sind, können anerkannt werden, sofern ein Bezug zur Tätigkeit, also der Versicherungsvermittlung/ –beratung erkennbar ist. Völlig versicherungsfremde Inhalte können dagegen nicht anerkannt werden, auch wenn diese sonstige Kompetenzen des Gewerbetreibenden fördern.  Auch Weiterbildungen zu den Themen Finanzanlagen / Immobiliardarlehen / Bausparen können beispielsweise nur dann anerkannt werden, wenn sie im Rahmen einer Weiterbildung zu Versicherungsprodukten stattfinden. 
Folgende Formen der Weiterbildung werden anerkannt:
  • Präsenzform
  • Selbststudium (mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle)
  • Betriebsinterne Maßnahmen
  • Andere geeignete Formen
Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung richten sich nach Anlage 3 der VersVermV, insbesondere muss der Anbieter sicherstellen, dass der Maßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualität des Durchführenden gewährleistet ist.
Die Weiterbildungsnachweise und Unterlagen der Gewerbetreibenden und ihrer Angestellten müssen fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger und in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. 
Eine jährliche Vorlage bei der zuständigen IHK ist nicht erforderlich. Die zuständige IHK kann jedoch anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt der Anlage 4 der VersVermV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abgibt.