Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Auf europäischer Ebene wurden 2019 die Transparenz- und die Taxonomieverordnung erlassen, die die Offenlegungspflicht von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in Bezug auf nachhaltige Investitionen regeln.
Die ersten Vorgaben sind ab 10. März 2021 einzuhalten.
Versicherungsvermittler / -berater
Zum Stichtag müssen nicht nur Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen. Die Transparenzverordnung findet auch auf Versicherungsvermittler Anwendung, die eine Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte erbringen.
Konkret geht es um vorvertragliche Informationen zu Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und kapitalbildenden Lebensversicherungen, die auf diejenigen zukommen, die drei und mehr Mitarbeiter beschäftigen. Verfügt der Vermittler / Berater über eine Homepage, müssen die meisten Informationen dort veröffentlicht werden. An welcher Stelle ist nicht festgeschrieben. Gibt es keine Homepage, entfallen die meisten Informationspflichten.
Der Verband BVK hat eine Checklisten, die Verbände AfW und Votum Empfehlungen erarbeitet, wie sich Vermittler auf die Transparenzverordnung vorbereiten können.
Finanzanlagenvermittler / Honorarfinanzanlagenberater
Unsicherheit herrscht darüber, ob Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater ebenfalls unter die Vorschriften der EU- Offenlegungsverordnung fallen. Der Wortlaut der Verordnung spricht dagegen, der Sinn und Zweck allerdings dafür. Zwischenzeitlich hat sich das Bundesfinanzministerium sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dahingehend geäußert, dass gewerbliche Finanzberater nicht betroffen seien.   
Eventuell könnte es sich aber um einen Redaktionsfehler handeln, der in absehbarer Zeit behoben wird. Der deutsche Gesetzgeber hat von der fakultativen Ausnahmemöglichkeit des Art. 3 MiFID II Gebrauch gemacht und die Finanzanlagenvermittler über § 3 WpHG vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das wurde möglicherweise bei der Erstellung der Transparenzverordnung (TVO) übersehen. Bereits der in der TVO verwendete Oberbegriff „Finanzberater“ (Art. 2 Nr. 11 TVO) spricht für eine gewollte Einbeziehung. Es ist daher zu empfehlen, dass auch Berater mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung die Regeln berücksichtigen sollten, obwohl die Verordnung sie nicht explizit erfasst.