Insurance Distribution Directive (IDD)

Das IDD-Umsetzungsgesetz (BGBl. I S. 2789) ist am 23.02.2018 in Kraft getreten.
Für Versicherungsvermittler und -berater werden sich folgende Änderungen ergeben: 
Vergütungsregelungen für Versicherungsvermittler
An den Vergütungsregelungen für Versicherungsvermittler hat sich nichts geändert. Das Gewähren oder Versprechen von Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag ist Versicherungsvermittlern jedoch untersagt.
Versicherungsberater 
Änderungen haben sich für Versicherungsberater ergeben. Der Erlaubnistatbestand findet sich jetzt im § 34d Absatz 2 GewO. Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat er vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Bei der Vermittlung von Bruttotarifen hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen wie in § 48c VAG geregelt durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater 
In § 34d Absatz 3 GewO wird klargestellt, dass eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO und als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO nicht zulässig ist.
Einschränkung der Möglichkeit zur Delegation der Sachkunde
Eine Delegation der Sachkunde ist bei natürlichen Personen künftig dann nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
Weiterbildungsverpflichtung 
Durch § 34d Absatz 9 GewO ist eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr eingeführt worden. Die Konkretisierung der Pflicht ergibt sich aus der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Siehe hierzu auch weiter unten. 
Aufnahme von Personen in leitender Position ins Vermittlerregister 
Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, müssen ins Vermittlerregister eingetragen werden.
Neue Bußgeldtatbestände
In § 147c GewO ist ein neuer Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geschaffen worden.
Auch der Verstoß eines Versicherungsvermittlers gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen oder der Verstoß eines Versicherungsberaters gegen das Gebot der Auskehrung von Zuwendungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Die Zuständigkeit für die Ahndung der Verstöße erfolgt jeweils auf Landesebene.
Öffentliche Bekanntmachung bei Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug
In Umsetzung der Richtlinienbestimmungen sieht zudem das Gesetz ähnlich wie beim § 34i Absatz 9 GewO einen öffentlichen "Pranger" vor. Danach kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntmachung personenbezogener Daten nicht unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen nicht gefährden würde (§ 34d Absatz 11 GewO).
Übergangsbestimmungen und vereinfachter “Umtausch” der Erlaubnis
Um den Vermittlern die notwendige Zeit zur Umstellung auf die neue Rechtslage zu geben, hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung nach § 156 GewO neu gefasst.
Versicherungsvermittler können die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO unter Vorlage der bisherigen Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, die vor dem 23.02.2018 erteilt worden ist, im Rahmen eines vereinfachten Erlaubnisverfahrens beantragen. In diesem Fall erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde.
Versicherungsberater dürfen, unabhängig von dem in § 34d Absatz 2 Satz 4 GewO geregelten Zuwendungsannahmeverbot, Vergütungen von einem Versicherungsunternehmen annehmen, sofern die Vermittlung vor Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO erfolgt ist.
Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Die VersVermV ist am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten. 
Insbesondere die folgende Regelungen für Versicherungsvermittler und -berater sind geändert oder neu gefasst worden:
  • Die Bestandsschutzregelung (sog. "Alte-Hasen-Regelung") wird fortgeführt (§ 2 Absatz 4 VersVermV) und zusätzlich wird noch klargestellt, dass derjenige, der vor dem 01. Januar 2009 bereits eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater erhalten hatte, auch im Falle einer zwischenzeitlichen Unterbrechung, keine Sachkundeprüfung ablegen muss.
  • Eine Befreiung von dem mündlichen Teil der Sachkundeprüfung ist möglich (§3 Abs. 5 VersVermV)
  • Die Hochschulabschlüsse, die mit einer zusätzlichen mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung als Sachkundenachweis anerkannt werden, sind nunmehr auf mathematische, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Studiengänge beschränkt (§ 5 Absatz 2 VersVermV)
  • Jeder Vermittler oder Berater sowie die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden jährlich weiterbilden (§ 7 VersVermV). Die Nachweise über die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gewerbetreibenden 5 Jahre aufzubewahren und müssen lediglich auf Anforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgelegt werden. Eine jährliche Erklärung muss hingegen nicht abgegeben werden. Die Anforderungen an die Weiterbildung in inhaltlicher und organisatorischer Form ergeben sich u.a. aus Anlage 1 – 3 der VersVermV. 
  • Die Verordnung enthält Anforderungen an die Geschäftsorganisation, die Vergütung und Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§§ 14 ff. VersVermV). Der Vermittler muss insbesondere die Art seiner Vergütung offen legen und über den Umgang mit Beschwerden informieren sowie gegebenenfalls ein Beschwerdemanagementsystem erstellen. 
  • Weiter sind spezielle Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (§§ 18 f. VersVermV) in der Verordnung aufgenommen worden.
  • Unterlässt es der Gewerbetreibende Änderungen der Angaben im Vermittlerregister der zuständigen IHK als Registerbehörde mitzuteilen, stellt dies zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar.  (§ 26 VersVermV)