Prüfung zum Zertifizierten Verwalter nach dem WEG

Am 17. Dezember 2021 ist die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung) in Kraft getreten. 
Die Verordnung regelt nähere Details zu der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Während Wohnungseigentümer grundsätzlich nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ab dem 01.12.2022 einen zertifizierten WEG-Verwalter verlangen können, gilt für bei Inkrafttreten der Reform bereits bestellter WEG-Verwalter eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024 (vgl. § 48 Abs. 4 WEG).
Aktueller Hinweis: Das Bundesministerium der Justiz plant eine Verschiebung des Stichtags vom 01.12.2022 auf den 01.12.2023, das entsprechende Gesetz befindet sich gerade in Abstimmung. Bei einer Verschiebung bliebe allen Verwaltern, die eine Prüfung zum zertifizierten Verwalter ablegen müssen, ein Jahr mehr Zeit, sich auf die Prüfung vorzubereiten und diese erfolgreich abzulegen. Sobald näheres bekannt ist, informieren wir an dieser Stelle. 
Zu beachten: Eine Zertifizierung oder eine fehlende Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, da diese für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich ist. Wichtig ist aber zu wissen, dass auch zertifizierte WEG-Verwalter der vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren unterliegen. 
Aber: Wenn in einer WEG ein nicht-zertifizierter Verwalter bestellt wird, so entspricht der Beschluss einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung. Durch eine Anfechtung kann der Bestellungsbeschluss gerichtlich für ungültig erklärt werden. Wird der Beschluss nicht angefochten, erwächst Bestandskraft und der Verwalter ist für die beschlossene Bestelldauer im Amt.
Für die Prüfung kann man sich ab sofort anmelden
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Die Inhalte der Prüfung können Sie dem Rahmenplan (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 792 KB) entnehmen. 
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie bewerten als Prüfer:in, gemeinsam mit zwei weiteren sachkundigen Prüferkolleg:innen, die Leistungen der Prüfungskandidat:innen in der mündlichen Prüfung. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung, die 15 Minuten pro Prüfling umfasst, setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Der schriftliche Prüfungsteil wird digital durchgeführt und automatisch ausgewertet.
Bestenfalls erfüllen Sie eine der folgenden Voraussetzungen: 
  • Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau
    oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
  • einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt oder
  • langjährige Berufserfahrung im Bereich Wohnimmobilienverwaltung mit alsbaldiger Prüfung zum zertifizierten Verwalter
IHK-Prüfer:innen übernehmen mit dem Ehrenamt gesellschaftliche Verantwortung für die Unternehmen und deren Beschäftigte  – wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!