Gewerberechtliche Erlaubnispflicht

Am 1. August 2018 ist das "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter" in Kraft getreten. In diesem ist unter anderem die Erlaubnispflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter neu geregelt worden. 
Ein Sachkundenachweis ist nicht eingeführt worden, dafür aber eine Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Zudem erstreckt sich die Erlaubnispflicht nach §34c Abs. 1 Nr. 4 GewO auch auf Wohnimmobilienverwalter.   
Rechtslage im Einzelnen:
Immobilienmakler
Wie schon zuvor reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubnisvoraussetzungen aus. Auf eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Nachweis der Sachkunde wird verzichtet, so dass auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung (Alter Hase) entfällt. 
Wohnimmobilienverwalter
Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig. Neben den Wohnungseigentumsverwaltern unterfallen auch die Mietwohnungsverwalter der Erlaubnispflicht. Im Gegensatz zu den Immobilienmaklern, müssen die Wohnimmobilienverwalter neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen auch noch eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf das Erfordernis der Sachkunde ist dagegen wie beim Immobilienmakler verzichtet worden. 
Weiterbildungspflicht
Die Weiterbildungspflicht besteht für die Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst sowie für deren unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten. Der Umfang beträgt 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist außerdem eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellten Aufsichtspersonen möglich. Die Details werden in der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) geregelt. 
Mitarbeiter, die eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann/kauffrau sowie als Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt. 
Der Nachweis über die absolvierte Weiterbildungsmaßnahme ist für 5 Jahre aufzubewahren. Eine jährliche Vorlagepflicht wird es nicht geben, sondern die Erlaubnisbehörde kann die Nachweise unentgeltlich anfordern, wenn sie es für erforderlich hält.   
Der Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme richtet sich nach Anlage 1 der MaBV. In Anlage 2 der MaBV wird darüber hinaus klargestellt, welche Anforderungen es für die Anbieter der Weiterbildungamßnahmen gibt. Im Zweifel entscheidet die zuständige Erlaubnisbehörde, ob eine Weiterbildung anerkannt werden kann oder nicht. 
Zuständige Erlaubnisbehörde:
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Hessen die Kreise und kreisfreien Städte. 
Die entsprechenden Ansprechpartner für den IHK Bezirk Wiesbaden finden Sie hier: 
Gewerbesitz
Erlaubnisbehörde
Telefon
Mail
Wiesbaden
Stadt Wiesbaden 
Ordnungsamt
Abteilung Gewerbewesen
0611 - 31-0
0611 - 31-2538
gewerbewesen@wiesbaden.de
Rheingau-Taunus-Kreis
Rheingau-Taunus-Kreis
Ordnungs- und Gewerbewesen
06124 510-432
max.edel@rheingau-taunus.de
Hochheim
Main-Taunus-Kreis
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
06192 201-0

ordnungswesen@mtk.org