Angestellte - Registrierung und Qualifikation

Selbständige Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen Ihre Angestellten, die unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, im Vermittlerregister registrieren lassen.
Dafür müssen sie bei der IHK einen Antrag auf die Eintragung mitwirkender Personen stellen.
Darüber hinaus müssen die Angestellten auch, ebenso wie die Vermittler selbst, persönlich und finanziell zuverlässig und sachkundig sein. Dies muss zwar bei der Registrierung nicht gegenüber der IHK nachgewiesen werden, entsprechende Nachweise müssen aber bei Nachfragen der IHK vorgelegt werden können.
Daher hat der Arbeitgeber vor der Antragstellung für die Registrierung zu prüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen alle gegeben sind. Insbesondere die Sachkunde muss in dem gleichen Umfang wie für den Finanzanlagenvermittler selbst nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass der Angestellte nur dann tätig sein darf, wenn er eine gleichgestellte Berufsqualifikation, ggf. mit der erforderlichen Berufserfahrung, vorweisen kann oder die Sachkundeprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat.
Anders als im Bereich der Versicherungsvermittlung: Nach §34d GewO kann der Arbeitgeber die Qualifikation des Angestellten nicht nach eigenen Kriterien beurteilen, sondern ist an die Vorgaben aus der FinVermV gebunden. Deswegen ist es auch nicht möglich, dass Auszubildende Kaufleute für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung" bereits während Ihrer Ausbildung bei der Beratung oder Vermittlung mitwirken.
Dabei ist die Grenze der Mitwirkung dort zu setzen, wo es um den eigentlichen Vertragsabschluss und die Beratung geht. Diese darf nur von einem Erlaubnisträger bzw. registrierten Vermittler vorgenommen werden.