Freiverkäufliche Arzneimittel

Information über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Die IHK Wiesbaden bietet die Sachkenntnisprüfung für freiverkäufliche Arzneimittel nicht selbst an, sondern hat die Abnahme der Prüfung auf die IHK Gießen-Friedberg als zuständige Stelle übertragen. Informationen zur Anmeldung und Prüfungsterminen finden Sie auf der Homepage der IHK Gießen-Friedberg
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig".
Außerhalb von Apotheken dürfen nur sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden.
Welche Arzneimittel freiverkäuflich sind, ist im Einzelfall oft schwierig festzustellen; ein Anzeichen hierfür ist insbesondere das Fehlen der Vermerke "verschreibungspflichtig" oder "apothekenpflichtig" auf den Packungen. Einzelheiten ergeben sich aus
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers bzw. einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstätte erforderlich.
Ohne Nachweis der Sachkenntnis können jedoch folgende freiverkäufliche Fertigarzneimittel verkauft werden, die
  • mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder -teile sowie Presssäfte aus frischen Pflanzen oder -teilen sind, sofern nur mit Wasser gelöst,
  • Mineral-, Heil- und Meerwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind
  • zur Verhütung von Schwangerschaften oder Geschlechtskrankheiten bei Menschen bestimmt sind
  • ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sind
  • ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- und Singvögeln, Brieftauben, Terrarien oder Kleinnagern bestimmt sind.
Einzelhändler, die vor dem 01. Januar 1978 freiverkäufliche Arzneimittel erlaubterweise verkauft haben, also entweder eine Erlaubnis für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln besessen oder einen Drogenschrank angezeigt hatten, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben (Art. 3 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts).
Als Sachkenntnisnachweis werden bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt (§§ 10 und 11 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln). Hierzu gehören einmal z. B. das abgeschlossene Pharmaziestudium, die Kaufmannsgehilfenprüfung als Drogist oder die Abschlussprüfung als Apothekenhelfer. Hierzu gehört auch das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung des pharmazeutischen-technischen Assistenten bzw. des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten. Zum anderen gilt jedoch auch als sachkundig, wer vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine praktische Tätigkeit von mindestens 3 Jahren in einem Handelsbetrieb mit freiverkäuflichen Arzneimitteln oder eine 5 jährige kaufmännische Tätigkeit, davon 2 Jahre in leitender Funktion, mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nachweist.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen. Der Prüfungsbewerber kann sich beim jeweiligen Ansprechpartner anmelden bzw. darüber informieren. Ein PDF-Merkblatt und das Anmeldeformular im PDF-Format sind unter Downloads abrufbar.
Die Kenntnis der für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften umfasst insbesondere: