Bewachungsgewerbe: Termine

Keine Termine bei der IHK Wiesbaden

I Unterrichtung

1. Was wird geprüft?

Die Unterrichtungsverfahren erstrecken sich inhaltlich auf die Sachgebiete:
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  2. Bürgerliches Gesetzbuch
  3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  4. Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
Ziel der Unterrichtung ist, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen, die für die Ausübung des Gewerbes notwendig sind. Dies soll in einem Umfang geschehen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Die Unterrichtung erfolgt mündlich und ausschließlich in deutscher Sprache, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind also unverzichtbar.
Sofern der Unterricht ohne Fehlzeiten absolviert wurde und durch aktive Unterrichtsbeteiligung sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen festgestellt wurde, dass der/die Teilnehmer/-in mit den Inhalten der Unterrichtung vertraut ist, stellt die IHK darüber eine Bescheinigung aus.

2. Befreiungsmöglichkeiten

Von der 40-stündigen Unterrichtung ist generell befreit, wer einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss nachweisen kann, zum Beispiel
  • Fachkraft für Schutz und Sicherheit
  • Geprüfte Werkschutzfachkraft
  • Geprüfte/r Werkschutzmeister/in
Außerdem ist von der Unterrichtung befreit, wer erfolgreich Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr erworben hat. Schließlich führt auch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zur Freistellung von der Unterrichtung.
Daneben sind für selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter einerseits und für das angestellte Wachpersonal andererseits weitere Befreiungstatbestände nach unterschiedlichen Stichtagen gegeben, die Befreiungen nach dem bis 2002 geltenden Rechtsstand sind weiterhin gültig:
  • Selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie diese Tätigkeit bereits vor dem 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt ausgeübt haben, also spätestens am 1. Dezember 1991 ihre Tätigkeit begonnen haben. Von einer befugten Ausübung der Bewachungstätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Unternehmer auch im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis ist. Erforderlich ist deshalb, dass mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung Bewachungstätigkeiten angemeldet wurden und eine Erlaubnisurkunde nach § 34 a der Gewerbeordnung vorliegt, die spätestens am 1. Dezember 1991 ausgestellt wurde. Das Unternehmen bzw. der Unternehmer hat seinem gesetzlichen Vertreter bzw. seinem Betriebsleiter eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, seit wann die betreffende Person in der jeweiligen Funktion im Bewachungsgewerbe tätig ist oder war und ob damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unterrichtung vorliegen bzw. ob diese Zeit für eine Befreiung anzurechnen ist.
  • Das unselbständige Wachpersonal ist von der (in den Jahren 1996 – 2002 geforderten) 40-stündigen Unterrichtung befreit, wenn es am 31. März 1996 – das ist der Tag vor Inkrafttreten der neuen Bewachungsverordnung – in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war. Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Befreiungsnachweis vorzulegen. Die Befreiung gilt für die ehemals 24-stündige, heute 40-stündige Unterrichtung auf Dauer.
  • Bemerkung aus einem Runderlass des Bundeswirtschaftsministeriums vom März 1996 an die Bundesländer: Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises sowohl bei der Erlaubniserteilung als auch bei der Einstellung von Wachpersonen ist in § 34 a GewO nicht vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmen als so genannter Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens 4 Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt.

3. Anmeldung zur Unterrichtung & Termine

Seit 1996 ist Voraussetzung für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren bei der IHK, sofern nicht die in der Bewachungsverordnung genannten Befreiungsmöglichkeiten gegeben sind. Für bestimmte, besonders konfliktgeneigte Aufgaben ist zusätzlich eine Sachkundeprüfung Voraussetzung.
Für die IHK Wiesbaden bieten die IHK Frankfurt das 40-stündige Unterrichtungsverfahren an und führt die Sachkundeprüfung durch. Ebenfalls kann das 40-stündige Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfung bei der IHK Rheinhessen in Mainz absolviert werden. Es spielt keine Rolle, bei welcher Industrie- und Handelskammer an einem Unterrichtungsverfahren teilgenommen wurde; die ausgestellten Teilnahmebescheinigungen haben immer bundesweite Gültigkeit. Die Sachkundeprüfung hat ebenfalls bundesweite Gültigkeit.
Kosten für die Unterrichtung:
  • 460 Euro für Beschäftigte (40 Unterrichtsstunden) in Frankfurt und 465 Euro in Mainz (Stand März 2023)
Termine und Ansprechpartner der IHK Rheinhessen finden Sie hier.
 
Termine und Ansprechpartner der IHK Frankfurt finden Sie hier.

II Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung ist für Bewachungstätigkeiten in besonders konfliktreichen Bereichen erforderlich:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

1. Was wird geprüft?

Die Sachkundeprüfung erstreckt sich inhaltlich auf die Sachgebiete:
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  2. Bürgerliches Gesetzbuch
  3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  4. Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sollen die Sachgebiete 1 und 5 sein.
Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in den konfliktgeneigten Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischer Anwendung erworben haben, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendig sind. Dabei ist ein solcher Umfang zu Grunde zu legen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglicht. Die Einzelheiten der Sachkundeprüfung sind in der „Satzung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe“ geregelt.

2. Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung

Bezüglich der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gibt es keine konkreten Vorgaben. Es ist also durchaus zulässig, sich im Eigenstudium auf diese Prüfung vorzubereiten. Es erscheint aber sinnvoll, sich unter Anleitung von geeigneten Dozenten in einem geregelten Lehrgang den erforderlichen Stoff anzueignen. Grundsätzlich können Vorbereitungskurse von einer Vielzahl von Trägern angeboten werden. Da die Sachkundeprüfung sich auf die gleichen Sachgebiete bezieht wie die Unterrichtungsverfahren, bietet sich als Einstieg in die Thematik die Teilnahme an dem 40- oder 80-stündigen Unterricht an und darauf bauend eine gezielte Prüfungsvorbereitung, wie sie von der Vereinigung für die Sicherheit in der Wirtschaft e.V. (www.vsw.de/veranstaltungen/uebersicht.html) angeboten wird.

3 Anmeldung zur Sachkundeprüfung & Termine

Seit Januar 2003 ist für bestimmte, besonders konfliktgeneigte Aufgaben zusätzlich zur Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren bei der IHK eine Sachkundeprüfung Voraussetzung. Für die Abnahme der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Sofern die Prüfung erfolgreich absolviert wurde, stellt die IHK darüber eine Bescheinigung aus, die bundesweite Gültigkeit besitzt.
Die IHK Wiesbaden bietet die Sachkundeprüfung in Kooperation mit der IHK Frankfurt an. Die Sachkundeprüfung kann bei den unten aufgeführten IHKs zu den nachfolgenden Terminen abgelegt werden:
Termine der IHK Rheinhessen
Ansprechpartnerin bei der IHK Rheinhessen:

Dagmar Riester, Telefon: 06131 262-1501, E-Mail: dagmar.riester@rheinhessen.ihk24.de
Ansprechpartnerin bei der Vereinigung für die Sicherheit der Wirtschaft e.V. (VSW)
Branka Bernges, Telefon: 06131 57607-20, E-Mail: bernges@vsw.de
Termine und Ansprechpartner der IHK Frankfurt finden Sie hier.
Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.