Umschulung

Trägergestützte Umschulung

Die IHK Wiesbaden hat die Eignung der Umschulungsstätten in ihrem Kammerbezirk festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen und diese durch Beratung gemäß BBiG zu fördern.
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine vorherige sozialversicherungspflichtige berufliche Tätigkeit von 12 Monaten nachgewiesen wird.
Die Umschulung muss somit eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen.
Dementsprechend müssen die Umschulenden bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der IHK im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind. Dafür hat der Berufsbildungsausschuss der IHK am 24. Juni 2021 Richtlinien für trägergestützte Umschulungen erlassen, siehe Infokasten

Jede Umschulungsmaßnahme ist der IHK unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Maßnahmebeginn, unter Beifügung folgender Angaben/Unterlagen anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG):
a. Beginn und Ende der Umschulung

Beginn und Ende sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die IHK-Prüfungen finden ausschließlich zu den von der IHK Wiesbaden festgesetzten Prüfungsterminen statt.

b. Anschrift der Umschulungsstätte
c. Praktikumsbetrieb

Die Praktikumsbetriebe werden auf Ihre Eignung überprüft. Der Umschulende hat mit dem Umschulungskonzept und auf Anforderung der IHK eine Bestätigung der Praktikumsbetriebe über die Bereitstellung von Praktikumsplätzen im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen einzureichen. Die Zuordnung der Umzuschulenden auf die Praktikumsbetriebe ist der IHK spätestens vier Wochen vor Beginn der Praxisphase der Umschulung mitzuteilen. Liegen die Praktikumsbetriebe nicht im Bezirk der IHK Wiesbaden, muss der Umschulende der IHK Wiesbaden die Eignung durch entsprechende Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle nachweisen.

d. Anzahl der Umschulungsplätze

e. Anzahl der Umzuschulenden

f. Umschulungskonzept auf der Basis des Ausbildungsrahmenplans

g. Vorgesehene Ausbilder:innen (persönliche Daten, beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfungen oder sonst. Nachweise)

h. Ausfertigung abgeschlossener Umschulungsverträge
  • Bei kombinierten Umschulungsmaßnahmen, in denen in einer Umschulungsgruppe zeitgleich verschiedene Berufe umgeschult werden sollen, ist für jeden Beruf eine eigene Umschulungsanzeige mit den zugehörigen Angaben/Unterlagen einzureichen.
  • Bei Umschulungsmaßnahmen, bei denen neben dem IHK-Abschluss auch ein weiterer Abschluss vorgesehen ist, sind die nicht deckungsgleichen Inhalte und ihre Dauer getrennt nachzuweisen. Diese dürfen nicht auf die Umschulungszeiten angerechnet werden.
  • Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen prüft die IHK Wiesbaden, ob Umschulungsstätte, Ausbilder und Praktikumsbetrieb für die vorgesehene Maßnahme geeignet sind und die Maßnahme den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes, insbesondere § 60 BBiG entspricht.
  • Sofern das Umschulungskonzept den rechtlichen Vorgaben genügt, bestätigt die IHK Wiesbaden dies schriftlich und stellt die Zulassung der Umzuschulenden zur Prüfung in Aussicht. Zu erfüllende Auflagen werden schriftlich festgelegt.
  • Umschulungsverträge, die nicht bereits zusammen mit der Anzeige der Maßnahme bei der IHK eingereicht werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Maßnahme, einzureichen.
  • Im Vertrag müssen alle Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte aufgeführt werden. Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Verträgen sind der IHK Wiesbaden vom Umschulenden unverzüglich anzuzeigen.
  • Ein Einstieg in eine laufende Maßnahme ist vier Wochen nach Maßnahmenbeginn nicht mehr möglich.