Das Berufsbildungsgesetz

Mehr Attraktivität, Flexibilität, internationale Anschlussfähigkeit und eine Entlastung des Ehrenamtes in der Beruflichen Bildung – das sind wichtige Ziele, die mit dem modernisierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) erreicht werden sollen. Die neuen Regelungen traten zum 1. Januar 2020 in Kraft. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen vor.

Mindestausbildungsvergütung

Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu gewähren. Bei tarifgebundenen Ausbildungsverhältnissen bestimmt der Tarifvertrag die angemessene Höhe der Ausbildungsvergütung. Sofern der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden ist, kann die einschlägige tarifliche Vergütung um maximal 20 Prozent unterschritten werden. Die neu eingeführte Mindestausbildungsvergütung greift in den Fällen, in denen es weder einen einschlägigen Tarifvertrag noch eine sonstige Bezugsgröße für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung gibt. Eine Übersicht der Mindestausbildungsvergütungssätze bietet diese Tabelle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 425 KB).
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Berufsschule – Freistellung und Anrechnung

Volljährige und minderjährige Auszubildende werden nun von Gesetzes wegen im Hinblick auf die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung und die Anrechnung der Freistellung auf die betriebliche Ausbildungszeit gleich behandelt.
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
  • Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
  • Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind freizustellen
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird Ihnen die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen angerechnet.
  • Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht freizustellen.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt insoweit § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier ist zu beachten, dass die bisherige pauschale Anrechnung von Berufsschultagen mit 8 Stunden und von Blockbeschulung mit 40 Stunden nicht mehr erfolgt. Auch für Minderjährige ist an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche, die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit und in Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden Blockunterricht an mindestens fünf Tagen, die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. 

Teilzeitausbildung

Für die Berufsausbildung in Teilzeit ist kein wichtiger Grund mehr erforderlich. Sie kann im Ausbildungsvertrag frei vereinbart werden. Die Kürzung kann sich auf die tägliche oder auf die wöchentliche Ausbildungszeit beziehen. Die Ausbildungsdauer insgesamt verlängert sich entsprechend der Verkürzung, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer in Vollzeit. Die Vergütung in Vollzeit darf bei Teilzeitausbildung maximal um den Prozentsatz der Verkürzung unterschritten werden. 
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Bachelor und Master Professional

Für die Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung führt das neue Gesetz die drei Fortbildungsstufen und Abschlussbezeichnungen „Geprüfe/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ ein. Die neuen Bezeichnungen bringen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck und unterstreichen die Praxisnähe und besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern. Voraussetzung für die Verwendung der neuen Bezeichnungen ist die Änderung der Abschlussbezeichnung in den jeweiligen Fortbildungsordnungen. 

Freistellung von Prüfern

Bisher gab es im BBiG keine Regelung zur Freistellung von Prüferinnen und Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit. Mit der Neufassung des Gesetzes sind Prüferinnen und Prüfer freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.