Ausländische Abschlüsse anerkennen lassen

Alle, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, können überprüfen lassen, ob dieser gleichwertig ist mit dem entsprechenden Abschluss in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen für die Prüfung keine Rolle, das heißt Anträge können Sie auch aus dem Ausland einreichen.
Grundlage ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), das einen Rechtsanspruch auf eine solche Überprüfung seit 1. April 2012 festschreibt. Das Gesetz erleichtert Fachkräften mit einem im Ausland erlernten Beruf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und soll helfen, eine Beschäftigung zu finden, die auch der Qualifikation entspricht.
Als ersten Schritt empfehlen wir einen Termin in der IQ - Anerkennungsberatung in Wiesbaden, um festzustellen, welche Stelle für Ihr Anliegen tatsächlich zuständig ist. Sollten Sie sich aktuell noch im Ausland aufhalten, empfehlen wir die Informationsseite Anerkennung in Deutschland. Dort können Sie sich auch über die Hotline beraten lassen.
Die IHK ist zuständig!
Die IHKs in Deutschland kümmern sich ausschließlich um die dualen Ausbildungsberufe und Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen
  • Industrie,
  • Handel,
  • Gastronomie und
  • Dienstleistungen.
Als zentrale Stelle prüft die in Nürnberg ansässige IHK FOSA (Foreign Skills Approval), ob die Berufe gleichwertig sind und wickelt auch das gesamte Verfahren ab.
Wie läuft das Verfahren ab?
  1. Nachdem der Antrags bei der IHK FOSA angekommen ist, bestätigt sie innerhalb eines Monats den Erhalt. Die FOSA prüft, ob die Unterlagen vollständig sind und meldet sich, wenn weitere Dokumente nachgereicht werden müssen.
  2. Erst nach Zahlungseingang der Gebühr beginnt die IHK FOSA mit dem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und vergleicht anhand der Unterlagen, ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem entsprechenden deutschen Beruf wesentliche Unterschiede
    vorliegen.
  3. Bestehen diese Unterschiede, beurteilt die IHK FOSA, ob diese durch nachgewiesene Berufserfahrung oder auch weitere Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen) ausgeglichen werden.
  4. Das Ergebnis der Prüfung teilt die IHK FOSA einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid, in dem die vorhandenen sowie fehlenden Qualifikationen aufgelistet sind.
Vorteile der Gleichwertigkeitsprüfung
Wer seine beruflichen Qualifikationen bewerten lässt, hat eine Reihe von Vorteilen:
  • Mit dem Bescheid von der IHK FOSA halten Antragsteller ein offizielles und rechtssicheres Dokument in Händen, das bescheinigt, wie groß die Übereinstimmung der ausländischen Qualifikationen mit dem vergleichbaren deutschen Beruf ist
  • Der Bescheid erleichtert Arbeitgebern, die Qualifikationen des Bewerbers einzuschätzen und verbessert die Chancen bei der Stellensuche
  • Ergibt die Prüfung eine vollständige Gleichwertigkeit zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Beruf, erfolgt eine rechtliche Gleichstellung mit dem Inhaber des deutschen Referenzabschlusses
  • Durch die detaillierte Auflistung vorhandener oder auch fehlender Qualifikationen wird eine gezielte Weiterbildung und Nachqualifizierung möglich.
Diese Unterlagen benötigen Sie:
  1. Ausgefülltes Antragsformular
  2. Tabellarische Auflistung (in deutscher Sprache) der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Berufstätigkeiten
  3. Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) in einfacher Kopie
  4. Nachweis des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses in beglaubigter Kopie sowie übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  5. Nachweise über relevante Berufserfahrung/Berufspraxis (z.B. Arbeitsbücher, Zeugnisse), in der Regel in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  6. Sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Bescheinigungen über berufliche Weiterbildungen, Umschulungen), in der Regel in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  7. Nachweis der Erwerbsabsicht (z.B. Kopie Einreisevisum, Schriftverkehr mit potentiellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept) - NICHT für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz oder Personen mit Wohnsitz in Deutschland/EU/EWR/Schweiz, sofern keine besonderen Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit sprechen
Gebühren
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 100 und 600 Euro. Die tatsächlichen Gebühren orientieren sich am Aufwand für das Verfahren, der je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann. Es ist zu erwarten, dass sich die Kosten durchschnittlich auf 350 bis 450 Euro belaufen werden. Fehlen Unterlagen und wird glaubhaft versichert, dass diese unverschuldet nicht vorgelegt werden können, besteht die Möglichkeit, zusätzlich andere Verfahren wie Fachgespräche, Arbeitsproben, theoretische Prüfungen oder Gutachten anzuwenden (§ 14 BQFG). Möchte der Antragsteller ein solches Verfahren in Anspruch nehmen, entstehen dafür zusätzliche Kosten.
Dauer des Verfahrens
Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein (§ 6 Absatz 3 des BQFG).