Coronavirus und Ausbildung: Allgemeine Informationen

Hier haben wir die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt, die sich im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stellen.

Durchführung der IHK-Prüfungen

Aktuell finden alle Ausbildungsprüfungen sowie sämtliche Fortbildungs-, AEVO- und Sach- und Fachkundeprüfungen wie geplant statt.

Digitaler Berufsschulunterricht 

Bei Unterricht in digitaler Form, gelten die normalen Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Insbesondere ist eine Freistellung des Auszubildenden durch den Betrieb an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie bei Präsenzunterricht: 
  • Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht (ob in Präsenz oder digital) ist der Auszubildende freizustellen.
  • Der Betrieb hat den Auszubildenden einmal in der Woche nach einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von 45 Minuten freizustellen. 
  • An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. 
Alle Regelungen zur Freistellung finden Sie hier

Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden, soweit generell die Voraussetzungen für Kurzarbeit im Betrieb vorliegen. Auch wenn Kurzarbeit beantragt wird, kann die Ausbildung grundsätzlich weiter betrieben werden. Allerdings muss dann auch das Ausbildungspersonal von der Kurzarbeit ausgenommen werden oder so eingeteilt werden, dass sich in Kurzarbeit befindliche Ausbilder bzw. Ausbildungsgehilfen die Ausbildungszeit so aufteilen, dass Auszubildende weiterhin in Vollzeit ausgebildet werden können. Hierzu ist erforderlichenfalls auch der betriebliche Ausbildungsplan umzustellen. 
Kurzarbeit für Auszubildende kommt nur dann in Betracht, wenn vorher alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, die betriebliche Ausbildung ordnungsgemäß fortzusetzen, beispielsweise die Versetzung in eine andere Abteilung, Umstellung des Ausbildungsplans etc. Auszubildende haben dann allerdings zunächst keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ihnen ist vielmehr die Ausbildungsvergütung auch bei Kurzarbeit mindestens sechs Wochen lang in voller Höhe weiter zu bezahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Die Kurzarbeit muss zunächst bei der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden, bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. 

Kann für Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Kann der Auszubildende in den Urlaub geschickt werden?

Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.

Ist Homeoffice für Auszubildende möglich?

Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ergibt sich, dass der Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Der Ausbilder muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden ordnungsgemäß anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Dies ist in der Regel jedoch dann nicht möglich, wenn der Auszubildende im Homeoffice arbeitet. § 28b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten anbieten muss, die Tätigkeit im Home-Office auszuüben, wenn keine betrieblichen Dinge dagegegen sprechen. Dieses Angebot ist auch gegenüber Auszubildenden zu machen, sofern die Ausbildung im Home-Office ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.

Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

Was bedeutet eine Insolvenz für das Ausbildungsverhältnis?

Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, tritt allerdings in der Regel der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildenden oder im Falle der Eigenverwaltung der so genannte eigenverwaltende Schuldner. Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind dann an diesen zu richten. Der Ausbildende bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das Unternehmen, zum Beispiel durch Kauf, vollständig auf eine andere Person übertragen, tritt diese in die Rechte und Pflichten aus dem Berufsbildungsverhältnis ein.