Existenzgründung und Unternehmensförderung

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründerinnen und Existenzgründer

Seit dem Jahr 2006 besteht für neue Existenzgründungen die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a Sozialgesetzbuch III. Auf Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit können sich selbstständig Tätige mit einem Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern.

Was gilt es zu beachten?

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder eine sogenannte Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen hat. Es muss sich dabei nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten handeln; Zeiten der Versicherungspflicht und des Leistungsbezuges werden zusammengerechnet. Grundsätzlich darf die Zeit zwischen beiden Beschäftigten nicht mehr als einen Monat betragen.

Versicherungsmöglichkeit auch für bereits bestehende Selbstständige?

Die freiwillige Versicherung unter den oben genannten Voraussetzungen ist ausschließlich nur Existenzgründerinnen und Existenzgründern möglich, die dann aber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, einen entsprechenden Antrag stellen müssen.

Wo kann man den Antrag stellen?

Für die freiwillige Versicherung muss ein Antrag bei der örtlichen Arbeitsagentur innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Sie müssen anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht.

Wie hoch ist der monatliche Beitrag?

Auf der Basis der Bezugsgröße (3395 Euro) errechnet sich für das Jahr 2023 ein Beitrag in Höhe von 88,28 Euro. Für Gründerinnen und Gründer gilt eine Sonderregelung. Sie zahlen im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr generell nur den hälftigen Beitrag (44,14 €). Der Beitrag ist vom Versicherten allein zu tragen. Die Beiträge sind unabhängig vom individuellen Einkommen.
Das Arbeitslosengeld aus einer solchen freiwilligen Versicherung berechnet sich allerdings nicht nach Höhe dieser Beiträge.
Es wird nach vier Qualifikationsgruppen unterschieden , von denen die Höhe des Arbeitslosengeldes abhängt. Maßgebend ist die berufliche Qualifikation, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Die Gruppen sind wie folgt unterteilt: Die Beschäftigung erfordert
  1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
  2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung
  3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
  4. keine Ausbildung.
Die aktuellen Arbeitslosengeldhöhen erfragen Sie bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit.
Die freiwillige Weiterversicherung ist vor allem für Selbstständige interessant, die sich nicht sicher sind, auf Dauer ein ausreichendes Einkommen aus ihre Tätigkeit erzielen zu können. Sie können sich mit vergleichsweise moderaten Versicherungsbeiträgen bis zu zwölf (ab 55 Lebensjahren bis zu 18) Monate Arbeitslosengeld sichern.