Existenzgründung und Unternehmensförderung

Einstiegsgeld für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und gründet, kann Einstiegsgeld beantragen

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bekommen, können vom zuständigen Träger ("Jobcenter" der Agentur für Arbeit, einer Arbeitsgemeinschaft oder eines zugelassenen kommunalen Trägers) beim Schritt in die Selbstständigkeit unterstützt werden.

Was ist das Einstiegsgeld?

Das Einstiegsgeld ist eine im Jahre 2006 eingeführte, neue Art der Förderung von Existenzgründungen. Wenn bewilligt, wird es zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Daneben gibt es den Gründungszuschuss, den solche Personen beantragen können, die Arbeitslosengeld I beziehen. Wenn dieses bewilligt wird, wird es anstelle des Arbeitslosengeldes I gezahlt.
Das Einstiegsgeld ist geregelt in § 16b SGB II. Es kann bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Das Einstiegsgeld kann bis zu zwei Jahre erbracht werden; seine Höhe richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten und soll sich an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft orientieren. Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen nach § 16c SGB II gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Die Entscheidung über das "Ob" und das "Wie viel" der Existenzgründungsförderung nach dem SGB II liegt im Ermessen des "Fallmanagers" beim zuständigen Träger.