Existenzgründung und Unternehmensförderung

Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt (z. B. Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (z. B. Geschirr) reinigt, braucht eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Verfahrensablauf

Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (z. B. bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.
Kosten
Bitte erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung im Gesundheitsamt über die entstehenden Kosten. Diese sind je nach Landkreis unterschiedlich – Sie können mit etwa 30 Euro rechnen. Für Schüler, Studenten, Auszubildende und Vereinsmitglieder sind die Kosten geringer.

Rechtsgrundlage

Zuständige Stellen

Landratsamt Ulm (nur noch Onlinebelehrung)
Fachdienst Gesundheit
Schillerstr. 30, 89077 Ulm
Tel. 0731 185-1735
Termin online buchen
Gebühr 30,00 Euro
Gesundheitsamt Biberach (nur noch Onlinebelehrung)
Rollinstr. 15, 88400 Biberach
Tel. 07351 52-6163
Termine online buchen
Gebühr 25,00 Euro