Gesund Arbeiten

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Seit 2004 sind Arbeitgebende – unabhängig von der Beschäftigtenzahl – verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.
Das BEM dient dem Erhalt der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit.
Nicht zu verwechseln ist BEM mit der stufenweisen Wiedereingliederung (sog. Hamburger Modell). Hier erstellt das behandelnde ärztliche Fachpersonal in Abstimmung mit dem Beschäftigten und dem Unternehmen einen Stufenplan zur schrittweisen Rückkehr in das Berufsleben.
Betriebe, die ein BEM durchführen, haben neben der Pflichterfüllung auch einen konkreten wirtschaftlichen Nutzen. Durch den Erhalt der Arbeitskraft von qualifizierten Beschäftigten werden die Kosten für die Einstellung und Einarbeitung neuer Beschäftigten vermieden. Gerade vor dem Hintergrund des demografischen Wandels kann dies ein unschätzbarer Vorteil sein, weil es für die Betriebe künftig schwerer werden wird, geeignete Fachkräfte zu finden. Gleichzeitig haben Beschäftigte, bei denen durch ein BEM der Arbeitsplatz erhalten werden konnte, einen sehr positiven Einfluss auf die interne und externe Wahrnehmung des Betriebes.
Das BEM-Verfahren nach § 167 Absatz 2 SGB IX gilt für alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, für einen erfolgreichen Wiedereinstieg zu sorgen und einem erneuten Ausfall vorzusorgen. Die betroffenen Personen selbst sind jedoch nicht verpflichtet das Angebot anzunehmen. Kommt es zu einem Streitfall ist es für Unternehmen daher wichtig nachzuweisen, dass ein BEM angeboten, durchgeführt oder abgelehnt wurde.
Unterstützung finden Unternehmen bei Betriebs- bzw. Werksärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Weitere Informationen bieten auch die Krankenkassen, Rentenversicherungs-, Unfallversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit.