Handel

Regelungen zum Ladenschluss

Einzelhandelsgeschäfte dürfen seit dem 6. März 2007 grundsätzlich montags bis samstags rund um die Uhr für Kunden geöffnet sein. Sie müssen nur
  • an Sonn- und Feiertagen und
  • am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr
geschlossen bleiben.
Abweichungen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten für folgende Branchen:
  • Apotheken zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln sowie Desinfektionsmitteln, wobei von der Gemeinde anzuordnen ist, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss
  • Tankstellen zur Abgabe von Ersatzteilen für Kfz, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf
  • Verkaufsstellen auf Verkehrslandeplätze innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen für den Verkauf von Reisebedarf
  • Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen
  • Anerkannte Kur- und Erholungsorte. Dort dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Sport- und Badegegenständen, Devotionalien sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen bis maximal acht Stunden geöffnet sein. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist dabei auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von dieser Regelung können auch Ausflugs- und Wallfahrtsorte mit besonders starkem Tourismus Gebrauch machen, wenn dies vom Regierungspräsidium festgesetzt wurde.
  • Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten und Verkaufsstellen, die Weihnachtsbäumen abgeben, dürfen - sofern der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt - an diesem Tag drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.
Daneben gelten für folgende Warengruppen Abweichungen von Sonn- und Feiertagsregelung:
  • frische Milch für die Dauer von drei Stunden
  • Konditor- und frische Backwaren für die Dauer von drei Stunden
  • Blumen für die Dauer von drei Stunden. Am 1. November, am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden
  • selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften für die Dauer von sechs Stunden
  • Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von sechs Stunden
Diese Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten - bis auf Zeitungen und Zeitschriften - allerdings nicht am 1. Weihnachtsfeiertag, sowie am Oster- sowie Pfingstsonntag. Das heißt, an diesen Tagen dürfen die vorgenannten Warengruppen nicht verkauft werden.
Allgemein haben die Inhaber der vorgenannten Verkaufsstellen bei Sonn- und Feiertagsöffnung stets die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.
Sonn- und Feiertagsöffnungen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen darf es nur noch maximal drei Mal pro Jahr geben. Ausgenommen davon sind Oster- und Pfingstsonntage, die Weihnachtsfeiertage und die gesamten Adventssonntage. Die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage werden von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt. Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten.
Den Wortlaut des neuen Ladenschlussgesetzes finden Sie in der seitlichen Linkleiste zum Download.