Standortpolitik

Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK ist grundsätzlich bzw. regelmäßig erforderlich, wenn im Einzelfall staatliche Institutionen oder Einrichtungen wie beispielsweise Bundeswehr, Polizei oder Technisches Hilfswerk wirtschaftliche Leistungen für Privatleute, Firmen, Vereine oder Gebietskörperschaften etc. ausführen sollen, die auch von einem privaten Unternehmen erledigt werden könnten. Diese Regelung soll verhindern, dass private Unternehmen im Wettbewerb um Aufträge von staatlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen unfair unterboten werden, weil diese nicht kostendeckend arbeiten müssen.
Die IHK muss jeden Einzelfall auf Antrag vor der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) prüfen. Nur wenn keine gewerblichen Unternehmen zur Verfügung stehen, um die Leistungen auszuführen, für die eine UB beantragt wurde, kann die IHK eine UB ausstellen, da in diesem Fall keine Wettbewerbsnachteile für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erkennbar sind. Auch für die Einrichtung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, bei denen das so beschäftigte Personal Tätigkeiten ausführen soll, die eventuell auch von privaten Unternehmen durchgeführt werden könnten, muss eine UB bei der IHK beantragt werden .

1. Arbeiten der Bundeswehr

Erbringen von Leistungen und Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind für die Bundeswehr nicht zulässig, denn sie soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken Arbeiten übernehmen, die zwar grundsätzlich der Wirtschaft vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Zu Ausbildungszwecken sind Arbeiten zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen (z.B. Soldatenheime, Sportplätze).
Leistungen dürfen nur erbracht werden, wenn der Antragssteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen IHK vorlegt. Hierzu prüft die IHK, ob die Arbeiten der Truppe zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der regionalen Betriebe führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, so kann keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Die Höhe der Kosten ist dabei nicht entscheidend.
Einige Beispiele:
  • Ausgabe von Mahlzeiten bei Veranstaltungen,
  • Vermieten von Zelten,
  • Kranarbeiten und Transporteinsätze,
  • Hubschrauberflüge 

2. Arbeiten des Technischen Hilfswerks (THW)

Das Technische Hilfswerk ist die 1950 gegründete Katastrophenschutzorganisation der Bundesregierung. Das Gesetz über das Technische Hilfswerk weist dem THW Aufgaben im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes, in der humanitären Hilfe der Bundesregierung im Ausland und in der Gefahrenabwehr auf Anforderung der zuständigen Stellen zu. Das THW führt Katastrophenschutzeinsätze durch, auf Antrag können andere Hilfsleistungen ausgeführt werden. Solche Hilfsleistungen dürfen nur übernommen werden, wenn durch die technische Hilfsleistung die Helferausbildung gefördert wird. Auch hier muss der Auftraggeber seinem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK beifügen, dass keine Bedenken aus Wettbewerbsgründen (in Konkurrenz zur privaten Wirtschaft) erhoben werden. Die Industrie- und Handelskammer prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

3. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Die Bundesagentur für Arbeit fördert Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, sofern die Arbeiten sonst nicht oder später durchgeführt würden. Die Arbeiten sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, bisher Arbeitslose in Dauerarbeit zu beschäftigen; langfristig Arbeitslose sollen Arbeitsgelegenheiten erhalten; Infrastruktur und Umwelt sollen verbessert werden.
Die Träger der Maßnahmen (meist öffentlich-rechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Institutionen) sollen die Maßnahmen möglichst nicht selbst (in Eigenregie) durchführen, sondern grundsätzlich ein Wirtschaftsunternehmen beauftragen. Maßnahmen in Eigenregie werden nur gefördert, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorgelegt wird. Die Industrie- und Handelskammer prüft, ob ein gewerblicher Betrieb bereit ist, die Maßnahme oder einen Teil hiervon zu übernehmen. In diesem Fall kann die Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden, weil die öffentlich geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einen ungleichen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft träte.

4. Antragstellung

Anträge sind formlos schriftlich oder per E-Mail an die IHK zu stellen. Folgende Inhalte sind dabei zu nennen:
  • Art der beabsichtigten Maßnahme bzw. des Einsatzes,
  • Dauer der Maßnahme,
  • Einsatzort,
  • Geplanter Einsatz von THW, Bundeswehr oder ähnliche Einrichtungen, welche Ortsgruppe, Einsatzzweck,
  • Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt
  • Für die Leistung infrage kommende Betriebe der Region müssen nach Möglichkeit schriftlich erklären, dass sie an der Übernahme des zur Vergabe stehenden Auftrags kein Interesse haben bzw. mit dem Tätigwerden der „Hilfsorganisation“ einverstanden sind
  • Komplette Anschrift des Antragstellers mit Telefon/E-Mail für Rückfragen.
  • Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt kostenfrei.

5. Prüfung durch die IHK

  • Handelt es sich bei dem Antrag um Leistungen, die in die Zuständigkeit der IHK fallen?
  • Welche wirtschaftliche Leistung soll durchgeführt werden (z.B. Baumfällung, Bauarbeiten, Demontagearbeiten)?
  • Wer soll die Leistung erbringen?
  • Warum kann die Arbeit von keiner Firma ausgeführt werden?
  • Befinden sich im IHK-Bezirk oder in den angrenzenden Regionen Unternehmen, die die beantragte Leistung übernehmen oder ausführen können?
  • Welche Unternehmen kommen dafür in Frage?
  • Sind die Unternehmen personell und technisch geeignet, haben sie die Kapazität, diese Leistung entsprechend auszuführen?
  • Sind diese Unternehmen telefonisch oder schriftlich befragt worden, ob sie gegen die beantragte Ausführung des Auftrages Bedenken haben bzw. ob sie selbst diese Arbeit in einer annehmbaren Zeit übernehmen können oder wollen?
  • Kann die beantragte Leistung evtl. aufgeteilt werden (z.B. weil nur ein Teil des Auftrags in den Leistungsbereich des Unternehmens passt oder weil die Kapazitäten zur Auftragserfüllung nur teilweise zur Verfügung stehen)?
Erklärt jedoch ein Gewerbebetrieb, an der Übernahme des zur Vergabe stehenden Auftrags interessiert zu sein, dann kann die IHK keine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Wahrnehmung ihres Auftrags „das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft zu vertreten“ zum Schutz der betroffenen Gewerbebetriebe ausstellen.