Löschung der Marke "Black Friday" für Werbedienstleistungen
Die Bezeichnung „Black Friday“ – in den USA der Tag nach Thanksgiving – erfreut sich auch bei Händlern in Deutschland großer Beliebtheit zur Kennzeichnung von Rabattaktionen an diesem Tag. Nach jahrelangem Streit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser Begriff keinen markenrechtlichen Schutz genießt. Händler können mit der Bezeichnung „Black Friday“ unbesorgt werben.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Bundesgerichthof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Markeninhaberin zurückgewiesen. Damit ist das Löschurteil des Kammergerichts rechtskräftig und die umstrittene Marke “Black Friday” muss endgültig aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht werden.
Hintergrund: Worum geht es?
Die Bezeichnung „Black Friday“ wurde in Deutschland als Wortmarke „Black Friday“ für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Markeninhaberin strebte eine Monopolisierung des Begriffs an, ging gegen Dritte vor, die die Bezeichnung „Black Friday“ ebenfalls verwendeten und mahnte diese seit dem Jahr 2016 im großen Stil ab. Auf dieses Vorgehen reagierten Konkurrenten, Abgemahnte und auch Dritte mit mehreren Anträgen auf Löschung der Marke.
In mehreren gerichtlichen Verfahren wurde entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung „Black Friday” nicht um eine markenmäßige Benutzung handelt. Sie ist als Schlagwort für einen Rabattaktionstag in ganz Deutschland zu verstehen und nicht als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens – nur letzterer kann als Marke geschützt werden. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, 29.06.2023 - I ZR 184/22).
Das Bundespatentgericht hat mit Entscheidung vom 28. Februar 2020 (Az.30 W 8 (pat) 26/18) der Marke "Black Friday" für die Warenklassen: Werbung, Marketing, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, die nötige Unterscheidungskraft abgesprochen. Die Marke ist demzufolge im Bereich "Werbung" zu löschen.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 Az: I ZB 21/20 bestätigte der BGH die Entscheidung des Bundespatentgerichtes vom 28. Februar 2020 zur Löschung der Marke “Black Friday” für Werbedienstleistungen.
Sind zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass sich das Zeichen zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen und für deren Bewerbung entwickeln wird, liegt ein beschreibendes Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen vor. Um eine solche Verkaufsmodalität in Gestalt einer Rabattaktion handle es sich bei der Marke. Damit ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. MarkenG erfüllt.
Stand: Januar 2024