Recht und Steuern

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren verkündet

Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren wurde im Bundesgesetzblatt vom 9. Juni 2021, Seite 1423 ff., verkündet und ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten.
Das Gesetz ermöglicht die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen und die elektronische Begebung von Anteilsscheinen. Es enthält spezielle Regelungen über den Erwerb und die Übertragung elektronischer Wertpapiere (Zentralregisterwertpapier, Kryptowertpapier). Elektronische Wertpapiere sind wie Sachen zu behandeln. Die Wertpapierurkunde wird bei elektronischen Schuldverschreibungen und Anteilsscheinen durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt. Als Wertpapierregister gelten künftig zentrale Wertpapierregister sowie sog. Kryptowertpapierregister. Für die Emittenten besteht nunmehr ein Wahlrecht, ob sie Wertpapiere mittels Urkunde oder auf elektronischem Wege emittieren wollen.
Die Verordnungsermächtigung in § 23 des Gesetzes über die Einführung elektronischer Wertpapiere gibt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung für Kryptowertpapierregister.
Neben Erlass des eigenständigen Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren wurden die Börsenzulassungsverordnung, das Wertpapierprospektgesetz, das Depotgesetz, das Schuldverschreibungsgesetz, das Kreditwesengesetz, die Prüfberichtsverordnung, das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch und das Pfandbriefgesetz geändert.