Recht und Steuern

Die Sachkunde

Jeder gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler benötigt die Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO). Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bei der zuständigen IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Handelt es sich um eine natürliche Person, ist der Sachkundenachweis durch den Antragsteller selbst zu erbringen. Ist der Antragssteller eine juristische Person, ist dieser durch die Geschäftsführer zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde kann erfolgen durch:
  • Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung,
  • gleichgestellte Berufsqualifikation oder
  • durch Bestandsschutz („Alte-Hasen-Regelung").
Angestellte, die unmittelbar in der Beratung und Vermittlung eingesetzt sind, müssen ebenfalls zuverlässig sein und über eine für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen (§ 34d Abs. 9 GewO). Dies ist vom Arbeitgeber sicherzustellen. Wird hiergegen verstoßen, sieht der Gesetzgeber Sanktionen vor, bis hin zu einem Beschäftigungsverbot. Im Extremfall kann der Einsatz solcher Mitarbeiter sogar zum Widerruf der eigenen Erlaubnis führen.

1. Die Sachkundeprüfung

Einzelheiten zur Prüfung hat der Gesetzgeber in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) geregelt. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Rahmenstoffplan „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK“.
Die Abnahme der Sachkundeprüfungen erfolgt durch die zuständige Industrie- und Handelskammer. Der schriftliche Teil dauert 160 Minuten. Dabei werden praxisbezogene Aufgaben, versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft. Die Aufgaben sind pro Prüfungstermin bundesweit einheitlich.
Der zweite Teil der Prüfung besteht aus der Simulation eines Kundengesprächs (Rollenspiel) mittels eines Fallbeispiels. Dabei darf jeweils nur ein Prüfling geprüft werden. Die Dauer für das Kundengespräch beträgt 20 Minuten.
Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
Die IHK erteilt eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung und den Titel „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK“
Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung, aktuelle Prüfungstermine sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf unserer Internetseite.

2. Gleichgestellte Berufsqualifikationen

Von der Sachkundeprüfung befreit sind all die Gewerbetreibenden, die eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können. Der Gesetzgeber hat mit § 4 VersVermV einen abschließenden Katalog von Berufsqualifikationen (und deren Nachfolgeberufe) geschaffen, diese sind:
  • Abschlusszeugnis
    - eines Studiums der Rechtswissenschaft,
    - eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
    - als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
    - als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder
    - als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);
  • Abschlusszeugnis
    -als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
    - als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
    - als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt;
  • Abschlusszeugnis
    - als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
    - als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
    - als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.
  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Zeugnisse sind als Kopie vorzulegen. Die gegebenenfalls erforderliche Berufserfahrung kann etwa durch eine Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitszeugnisse, Provisionsnachweise (in Kopie) nachgewiesen werden.

3. Nachweis der Sachkunde als "Alter Hase"

Personen, die (mindestens) seit 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig, ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren, brauchen keine Sachkundeprüfung. Unerheblich ist, ob die Registrierung als gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater erfolgt.
Die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit muss tatsächlich und ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Zeiten, die für Fortbildungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub, Grundwehr- und Zivildienst oder für Mutterschutz in Anspruch genommen wurden, stellen unter Umständen eine Unterbrechungen dar.
Die Berufserfahrung kann je nach Einzelfall durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden: Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitszeugnisse, Provisionsnachweise, et cetera.
Stand: Juni 2023