Recht und Steuern
1 . Was meint der Gesetzgeber mit dem Begriff „Berufshaftpflichtversicherung”?
3. Warum braucht man die Berufshaftpflichtversicherung?
4. Wer muss eine Berufshaftpflichtversicherung
6. Für welchen Geltungsbereich muss die Berufshaftpflichtversicherung
7. Welche Deckung muss die Berufshaftpflichtversicherung
9 . Was passiert bei Störungen der Berufshaftpflichtversicherung?
Berufshaftpflichtversicherung
- 1 . Was meint der Gesetzgeber mit dem Begriff „Berufshaftpflichtversicherung”? (= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung)
- 2. Wo finde ich die Bestimmungen im Gesetz?
- 3. Warum braucht man die Berufshaftpflichtversicherung? (= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung)
- 4. Wer muss eine Berufshaftpflichtversicherung (= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) abschließen?
- 5. Welche besonderen Regeln gibt es für gebundene Versicherungsvermittler?
- 6. Für welchen Geltungsbereich muss die Berufshaftpflichtversicherung (= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) abgeschlossen werden?
- 7. Welche Deckung muss die Berufshaftpflichtversicherung (= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) mindestens vorweisen?
- 8. Wie erfolgt der Versicherungsnachweis bei der IHK?
- 9 . Was passiert bei Störungen der Berufshaftpflichtversicherung? (= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung)
- 10. Was gilt bei Personenhandelsgesellschaften?
(= VERMÖGENSSCHADENSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG)
Bei der gewerblichen Vermittlung von Versicherungen ist ab dem 22. Mai 2007 neben der Erlaubnispflicht grundsätzlich eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung erforderlich. Diese Pflicht besteht grundsätzlich für Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater und produktakzessorische Vermittler (hier weitere Ausnahmen). Für gebundene Versicherungsvermittler, die eine uneingeschränkte Haftungsübernahme ihres Versicherungsunternehmens nachweisen können, besteht keine Pflicht für den Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung.
1 . Was meint der Gesetzgeber mit dem Begriff „Berufshaftpflichtversicherung”?
(= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung)
Der Gesetzgeber verlangt mit der nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung eine Sicherheit zur Abdeckung von Vermögensschäden, die aus Haftpflichtgefahren im Zusammenhang mit Versicherungsvermittlungs- und Beratungstätigkeit resultieren.
Ansprüche von Versicherungsunternehmen müssen nicht abgedeckt werden, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt.
Damit umfasst die „Berufshaftpflichtversicherung” also nicht den Fall, dass ein Versicherungsvermittler bei einem Kundenkontakt Sachen des Kunden beschädigt oder zerstört und dafür Versicherungsschutz vorhalten muss.
2. Wo finde ich die Bestimmungen im Gesetz?
- § 34d Abs. 2 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 8-10 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
3. Warum braucht man die Berufshaftpflichtversicherung?
(= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung)
Die Haftpflichtversicherung gilt als Garantie des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsvermittler für die Haftungsübernahme bei Fehlverhalten des Vermittlers.
4. Wer muss eine Berufshaftpflichtversicherung
(= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) abschließen?
Grundsätzlich muss jeder, der gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt, eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Das sind:
- Versicherungsvertreter
- Versicherungsmakler
- Produktakzessorische Vermittler
(Wenn die Versicherungsvermittlung nur eine Ergänzung zur Haupttätigkeit, dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, ist.)
Nur in Ausnahmefällen ist eine Haftpflichtversicherung verzichtbar, und zwar für sog.
Bagatellvermittler hinsichtlich der Vermittlung von Reisegepäck-, Reiserücktritt-, Kaskoversicherungen etc., bei denen nur eingeschränkte Kenntnis des Versicherungstyps erforderlich ist, deren Jahresprämie 500 – nicht übersteigen darf und die eine max. Laufzeit von 5 Jahren haben.
Weiterhin privilegiert sind Vermittler produktakzessorischer Risikolebensversicherungen bei Bauspardarlehen, sowie Vermittler produktakzessorischer Restschuldversicherungen bei Verbraucherdarlehen mit max. 500 – Jahresprämie.
Für die Versicherungsberater gilt die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ebenfalls.
Zum Versicherungsschutz von Personenhandelsgesellschaften lesen Sie bitte Punkt 11.
5. Welche besonderen Regeln gibt es für gebundene Versicherungsvermittler?
- Bei gebundenen Versicherungsvermittlern ist es ausreichend, wenn das Versicherungsunternehmen, für das der Vermittler arbeitet, die uneingeschränkte Haftung übernimmt.
- Vertreibt ein Vermittler Versicherungsprodukte die nicht in Konkurrenz zueinander stehen, können die gebundenen Vermittler auch für mehrere Unternehmen arbeiten. Bei Haftungsübernahme durch mehrere Unternehmen hat dies der Vermittler entsprechend nachzuweisen.
6. Für welchen Geltungsbereich muss die Berufshaftpflichtversicherung
(= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) abgeschlossen werden?
Die Haftpflichtversicherung muss im gesamten EU-Gebiet und der anderen Staaten des ”Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum” gelten.
7. Welche Deckung muss die Berufshaftpflichtversicherung
(= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) mindestens vorweisen?
Die Mindestversicherungssumme muss betragen:
- Mindestens 1.300.380 – pro Versicherungsfall.
- Mindestens 1.924.560 – für alle Schadensfälle eines Jahres.
Der Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen ist zulässig, sofern für jeden Teilnehmer der Gruppe der Deckungsumfang sicher gestellt ist.
8. Wie erfolgt der Versicherungsnachweis bei der IHK?
Der Vermittler muss eine Bescheinigung vorlegen, die nachweist, dass eine Versicherung abgeschlossen ist. Diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der IHK nicht älter als 3 Monate sein.
Der Versicherer ist verpflichtet, der IHK die Beendigung, Kündigung oder Änderung des Vertrags mitzuteilen.
9 . Was passiert bei Störungen der Berufshaftpflichtversicherung?
(= Vermögensschadenshaftpflichtversicherung)
Bei Störungen der materiellen Deckung der Berufshaftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet ab der ersten Mahnung die zuständige IHK zu informieren.
Sobald die Deckungszusage des Vermögensschadenshaftpflichtversicherers nicht mehr besteht, muss der Versicherungsvermittler aus dem Register gelöscht werden. Gleichzeitig wird die Erlaubnis entzogen werden.
Kann die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen werden, muss die zuständige Behörde die Versicherungsvermittlung untersagen.
Kann der Versicherungsvermittler nach der Kündigung einer Berufshaftpflichtversicherung und der Löschung aus dem Register eine neue Deckung vorweisen, so muss er das Erlaubnisverfahren erneut durchlaufen und neu registriert werden.
10. Was gilt bei Personenhandelsgesellschaften?
Bei Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, nicht GbR!) benötigt jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter eine eigene Erlaubnis(-befreiung). Damit muss jeder Gesellschafter auch über eine uneingeschränkte Haftpflichtversicherung verfügen.
Seit 01.01.2009 muss zusätzlich zum Erlaubnisinhaber jede Personenhandelsgesellschaft, die Versicherungen vermittelt oder Versicherungsberatung durchführt und in der der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, sowohl Versicherungsschutz für den erlaubnispflichtigen, als auch für jede Personenhandelsgesellschaft nachweisen. Der Versicherungsschutz kann in einem Vertrag geregelt sein (s. § 9 Abs.3 S. 3 VersVermV). Bei mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern ist es ausreichend, wenn ein Gesellschafter für den Versicherungsschutz der Personenhandelsgesellschaft sorgt.
Somit können betroffene Unternehmer wählen: Entweder sie schließen zwei Haftpflichtversicherungen ab, nämlich eine für den Erlaubnisinhaber (wie bereits geschehen) und eine zusätzliche für die Personenhandelsgesellschaft oder sie schließen eine Haftpflichtversicherung ab. Dabei muss jedoch klargestellt werden, dass der Versicherungsschutz ohne Einschränkung für alle mitversicherten Personen jeweils in der notwendigen Höhe besteht.