EuGH spricht wegweisendes Urteil zu Gruppenpolicen

Gruppenversicherungen ermöglichen Unternehmen und Vereinen unkomplizierten Versicherungsschutz für Mitarbeiter und Mitglieder. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sollen diejenigen, die solche Versicherungen abschließen, in bestimmten Fällen künftig als Versicherungsvermittler eingestuft werden.
Unternehmen oder Vereine schließen einen Versicherungsvertrag ab und bieten Mitarbeitern, Kunden oder Mitgliedern an, diesem beizutreten. Mit Urteil vom 29. September 2022 hat der EuGH (Az. C-633/20) entschieden, dass die Gruppenspitze, also der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags, Versicherungsvermittler sein kann, wenn sie gegen Vergütung Dritte unter ihrem Versicherungsvertrag mitversichert. Ein entgeltliches Angebot zum Beitritt in eine Gruppenversicherung stelle eine Versicherungsvermittlung dar. Somit fallen die Unternehmen und Vereine unter die Anforderungen der EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb. Ein Arbeitgeber, der die Prämien seiner Angestellten zahlt, ist von dem Urteil somit weniger betroffen.
Der EuGH hat im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens entschieden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt abzuwarten.
Das Urteil des EuGH finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 317 KB).

Aufsichtsmitteilung hilft bei der Abgrenzung

Vor diesem Hintergrund hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern (IHKs) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Leitfaden zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils auf den Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen erarbeitet.
Die Veröffentlichung hilft bei der Abgrenzung von echten Gruppenversicherungs- und ähnlichen Verträgen und bietet anhand zahlreicher konkreter Beispiele praxisnahe Hinweise für die Gestaltung. Der IHK-BaFin-Leitfaden steht hier zum kostenlosen Download bereit.
Quelle: DIHK
Stand: Juli 2024