Recht und Steuern

Erlaubnisverfahren

Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34i GewO?

Seit dem 21. März 2016 müssen gewerbsmäßige Vermittler von Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträgen, die bislang unter die Erlaubnispflicht nach § 34 c Abs. 1 S.1GewO zur Darlehensvermittlung gefallen sind und die Tätigkeit weiter ausüben möchten,eine Erlaubnis nach § 34 i GewO beantragen. Die Erlaubnis betrifft nur die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Für Immobilienmakler gilt weiter die bisherige Erlaubnis nach § 34 c GewO.

Was benötigt man für den Erhalt der neuen Erlaubnis?

Wie ehemals für die Erlaubnis nach § 34 c GewO müssen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Zusätzlich muss nun zudem nachgewiesen werden, dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (oder eine gleichwertige Garantie) in Höhe von mindestens 460.000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und insgesamt mindestens 750.000 EUR pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle besteht, eine ausreichende Sachkunde vorliegt und der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler auch im Inland ausübt (eine Erlaubniserteilung an eine „Limited Company“ britischen Rechts ist daher nicht möglich). Möchte ein Immobiliardarlehensvermittler in einem EU-Mitgliedsstaat tätig werden, muss er bei der ersten Geschäftstätigkeit seine zuständige Behörde darüber informieren, die ihrerseits die im jeweils betroffenen Mitgliedsstaat zuständige Behörde davon unterrichtet.

Was gilt für Angestellte eines Immobiliardarlehensvermittlers?

Der Immobiliardarlehensvermittler darf Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung im kundenbezogenen und im nichtkundenbezogenen Bereich mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen, wenn deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft wurde. Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, also direkten Kundenkontakt haben, müssen zudem ins Register eingetragen werden.

Was ist eine ausreichende Sachkunde?

Als Nachweis der Sachkunde dient das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung,
sofern nicht durch gleichgestellte Abschlüsse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Die
Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Fachmann/-frau  für Immobiliardarlehensvermittung IHK“ wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Nach der Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) können
alternativ zur Sachkundeprüfung folgende Abschlüsse sowie deren Vorläufer oder
Nachfolger als gleichgestellte Berufsqualifikationen anerkannt werden:
  Abschlusszeugnis
-    als Immobilienkaufmann/-frau,
-    als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau,
-    als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn
  •  die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder
  • die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zumKaufmann/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat,
-    als geprüfter Immobilienfachwirt/-wirtin (IHK),
-    als geprüfter Bankfachwirt/-wirtin (IHK),
-    als geprüfter Fachwirt/-wirtin für Finanzberatung (IHK) oder
-    als geprüfter Fachwirt/-wirtin für Versicherung und Finanzen (IHK);
-    als Finanzfachwirt/-wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden
Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige
Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt,
-    als geprüfter Fachberater/-beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich
eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.
Zudem wird eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder
rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich
abschließt, als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller
vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige
Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
Ferner wird ein zwischen Dezember 2012 und dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss
zum/-r „Bauspar- und Finanzfachmann/-frau (BWB)“ als Sachkundenachweis nach § 20 ImmVermV anerkannt, wenn dieser nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs
der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakadamie Niedersachsen,
der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-
Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der
Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH,
abgelegt wurde.

Was beinhaltet das neue Register?

In das von den Industrie- und Handelskammern geführte Register müssen sich seit dem 21. März 2016 alle Inhaber einer Erlaubnis nach § 34i GewO und unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eintragen. Das Register wird im Internet öffentlich einsehbar sein und beinhaltet zahlreiche Angaben, insbesondere den Namen und die betriebliche Anschrift des Vermittlers.
Sie finden das Vermittlerregister unter: www.vermittlerregister.info
Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Gewerbeordnung oder der Immobiliardarlehensvermittlerverordnung durch Eintragung in das Register bekannt machen.

Was gilt für Honorar-Immobiliardarlehensberater?

Eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater gibt es im Gegensatz
etwa zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO nicht. Auch für die Honorar-
Immobiliardarlehensberatung wird die Erlaubnis nach § 34i GewO benötigt.
Die Ausübung der Tätigkeit sowohl als Immobiliardarlehensvermittler wie auch als Honorar-
Immobiliardarlehensberater ist nicht gleichzeitig möglich beide schließen sich gegenseitig aus. Honorar-Berater dürfen keine Tätigkeit als Vermittler und Vermittler dürfen keine
Tätigkeit als Honorar-Berater ausüben. Daher ist eine Angabe im Registerantrag zu machen,
welche der beiden Tätigkeiten ausgeübt werden soll.
Bitte beachten Sie: Als Honorar-Immobiliardarlehensberater müssen Sie eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein (§ 34i Abs. 5 GewO). Fließen trotz Honorarberatung Provisionen, sind diese an den Kunden weiterzugeben.

Wo beantragt man die Erlaubnis nach § 34i GewO?

Die Erlaubnis ist in Baden-Württemberg bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen. Hierfür stehen auf der Internetseite die notwendigen Antragsformulare sowie Checklisten für die notwendigen Unterlagen bereit.
Stand: September 2020