Finanzanlagenvermittlerregister
Ab dem 1. Januar 2013 werden alle Finanzanlagenvermittler, welche über eine Erlaubnis verfügen bzw. als gebundene Finanzanlagenvermittler registriert sind im Versicherungsvermittler-Register erfasst. Das Finanzanlagenvermittler-Register wird zentral durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt. Das Finanzanlagenvermittler-Register ist jedem online zugänglich.
- 1. In welchen Gesetzen sind die Vorschriften des Finanzanlagenvermittlerregister geregelt?
- 2. Wer ist für die Führung des Registers zuständig?
- 3. Wozu dient das Registers?
- 4. Unter welchen Internet-Adressen kann man das deutsche Register aufrufen?
- 5. Woher bekommt man Auskünfte über Registereinträge?
- 6. Wann wird man aus dem Register wieder gelöscht?
- 7. Was ist bei Änderungen der Registerdaten zu tun?
- 8. Was ist bei der Vermittlertätigkeit in einem anderen EU-Staat zu beachten?
- 9. Welche Informationen findet man in dem Register?
- 10. Welche Daten des Registers sind nicht für die Öffentlichkeit sichtbar?
1. In welchen Gesetzen sind die Vorschriften des Finanzanlagenvermittlerregister geregelt?
- § 11a Gewerbeordnung
- §§ 5, 6 und 7 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
2. Wer ist für die Führung des Registers zuständig?
- Zuständige Industrie- und Handelskammern
- Registerbehörde (IHK) unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde
(Landeswirtschaftsministerium)
3. Wozu dient das Registers?
- Überprüfung der Zulassung des Finanzanlagenvermittlers
- Überprüfung des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit des Vermittlers
- Überprüfung, in welchem Land der EU der Vermittler tätig werden darf
4. Unter welchen Internet-Adressen kann man das deutsche Register aufrufen?
5. Woher bekommt man Auskünfte über Registereinträge?
- Online-Auskünfte übers Internet, kostenfrei
- Schriftliche Auskünfte bei der IHK gegen eine Gebühr
6. Wann wird man aus dem Register wieder gelöscht?
- Untersagungen des Gewerbeamtes (§ 35 GewO) werden der IHK unverzüglich mitgeteilt
- Bei der Aufhebung der Erlaubnis
- Bei der Aufhebung der Erlaubnisbefreiung
- Wenn gebundener Vermittler Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen beendet, dann muss er nach der Meldung des VU sofort aus dem Register gelöscht werden.
7. Was ist bei Änderungen der Registerdaten zu tun?
- Änderungen der im Register gespeicherten Daten müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden
8. Was ist bei der Vermittlertätigkeit in einem anderen EU-Staat zu beachten?
Alle Länder, in denen der Vermittler tätig werden will, müssen im Register eintragen sein.
Ist ein Land, in dem der Vermittler tätig werden will, noch nicht eingetragen, so muss es im Register nachgetragen werden:
- Die IHK ist berechtigt, an andere zuständige EU-Stellen auch nicht öffentlich zugängliche Daten weiterzugeben.
„Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS)–, Unabhängiger Ausschuss für das Versicherungswesen. Der Ausschuss berät die Europäische Kommission und trägt zu einer Umsetzung der Richtlinien der Gemeinschaft bei.
9. Welche Informationen findet man in dem Register?
- Abschnitt 2, § 5 der Finanzvermittlerverordnung, (VersVermV)
- Natürliche Personen: Familienname, Vorname, Geburtstag, Firma
- Juristische Personen: Firmenname, Familiennamen, Vornamen der Personen, die innerhalb der Geschäftsführung für die Vermittlertätigkeit zuständig sind.
- Status des Eingetragenen
- Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis
- Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen IHK
- Staaten der EU und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen beabsichtigt wird tätig zu werden sowie im Falle einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung
- Geschäftsanschrift
- Registernummer
- Bei gebundenen Finanzanlagenvermittler: das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
10. Welche Daten des Registers sind nicht für die Öffentlichkeit sichtbar?
- § 7 FinVermV
- Geschäftsanschrift
- Bei gebundenen Vermittlern das oder die haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen.