Änderung der Gewerbeanzeige- und Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Mit der Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurden gemäß Art. 2 auch Bestimmungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung geändert.
Folgende Änderungen sind mit Verordnung vom 17. April 2023 in Kraft getreten:
- In § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV wird die starre Verweisung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Durch diese Änderungen unterliegen künftig auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.
- Der Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Absatz 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, wird um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen beziehungsweise Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.
- Das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV wird durch ein Textformerfordernis ersetzt.
- Das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ wird durch eine Ergänzung des Sachgebietskatalogs Gegenstand der Sachkundeprüfung (Anlage 1 zur FinVermV).
Die Verordnung zur Änderung der Gewerbeanziegeverordnung und der Finanzanlagenverordnung vom 17. April 2023 finden Sie hier. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 290 KB)
Stand: Mai 2023