Hinweis der BaFin für Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zur Beschränkung der Dauer des Abschlussprüfermandats
Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) enthält u. a. auch neue Vorgaben für Unternehmen, die zwar nicht der Definition als Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a HGB) unterfallen, jedoch unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehen. Die Dauer des Abschlussprüfungsmandats wird für diese Unternehmen beschränkt.
Die Dauer des Mandats des Abschlussprüfers ist für diese Unternehmen besonderen Vorgaben unterworfen und ist auf in der Regel nicht länger als elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre beschränkt. Unternehmen, für welche die geänderten Regelungen von § 23 Abs. 1 Satz 3 ZAG, § 36 Abs. 1 Satz 3 VAG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KWG Anwendung finden, sollten sich rechtzeitig mit der Beschränkung der Bestellung ihrer Abschlussprüfer befassen. Die geänderten Regelungen finden ab 1. Januar 2022 Anwendung, vgl. Art. 27 Abs. 2 FISG.
Die Hinweise der BaFin finden Sie auf deren Homepage unter folgendem Link.
Stand: November 2024