Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler: Erfragung von Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden

Ab dem 2. August 2022 müssen Versicherungsvermittler beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen. Dies gilt derzeit (noch) nicht für Finanzanlagenvermittler.

Versicherungsvermittler

Für Versicherungsvermittler gilt, dass diese ab dem 2. August 2022 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese dann bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen müssen. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Taxonomie- und der Offenlegungs-Verordnung sowie der Änderung der Delegierten-Verordnung (EU) 2021/1257 (IDD-Änderungs-VO) den Rechtsrahmen dafür geschaffen. Zwar ist die gesetzliche Aufgabenstellung klar formuliert, derzeit fehlt es jedoch noch an den technischen Standards, d. h. den Umsetzungskriterien. Es gibt noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.

Finanzanlagenvermittler

Aktuell: Die Abfrage zu Nachhaltigkeitspräferenzen (ESG-Kriterien) ist ab 20. April 2023 auch für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater verpflichtend. Die Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurde am 19. April 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist der Seite des Bundesministeriums für Justiz abrufbar.
Neben den Versicherungsvermittlern sind nun auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f bzw. 34h GewO dazu verpflichtet, ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen.
Hintergrund ist, dass durch die Änderung in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV der vorherige sog. starre Verweis auf die unmittelbar anwendbare Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen sog. dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert wurde.
Relevant wird dies für die Anlageberatung im Rahmen der Geeignetheitsprüfung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 der FinVermV). Dort wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verwiesen, deren Artikel 54 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 um die sog. Nachhaltigkeitspräferenzabfrage ergänzt wurde. Die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden sind zu erfragen und bei der Beurteilung, ob sich das Produkt für den Kunden eignet (Eignungsbeurteilung), zu berücksichtigen. Diese Geeignetheitserklärung muss anschließend dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Bitte beachten Sie: Diese Änderungen sind im Hinblick auf Ihren Prüfungsbericht für das laufende Berichtsjahr zu berücksichtigen.
Stand: Juni 2023