Recht und Steuern

Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter

Neu seit dem 1. August 2018 ist ebenfalls die Weiterbildungspflicht. Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter) und § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (Immobilienmakler) müssen sich jeweils im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren weiterbilden.
Grundsätzlich trifft die Pflicht auch alle gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person und mitwirkende Beschäftigte, die unmittelbar erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben. Juristische Personen können die Weiterbildungspflicht an beschäftigte „Aufsichtspersonen“ delegieren. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden, vgl. § 15 b Absatz 1 Satz 3 MaBV. Der jeweilige Anbieter muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 der MaBV festgelegten Anforderungen an die Weiterbildung erfüllt werden, vgl. § 15 b Absatz 1 Satz 5 MaBV. Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen sind 5 Jahre aufzubewahren, § 15 b Absatz 2 Satz 3 MaBV.
Bitte beachten Sie: Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann /-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt gilt als Weiterbildung, § 15 b Absatz 1 Satz 6 MaBV. Sofern Sie oder / und Ihre weiterbildungspflichtigen Angestellten im Besitz eines solchen Abschlusses sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses, § 15 b Absatz 4 MaBV.
Hinweis: Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 3 der MaBV. Dieses Formular können Sie rechts dem Download entnehmen. In der Erklärung hat der Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter zu bezeichnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Ulm – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
Stand: Juni 2023