Recht und Steuern

Bekanntmachung Muster Lohnsteuerbescheinigung 2024

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Muster für den Ausdruck der  elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 bekannt gemacht. Ein  Ein BMF-Schreiben vom 08.09.2023,basierend auf dem Schreiben vom 09.09.2019 , enthält einige Ausfüllhinweise.
Abweichend zum BMF-Schreiben vom 09.09.2019 gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2024 Folgendes:
  • Gem. § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
  • Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nummer 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum 1. Januar 2024)

Stand Januar 2024