Definition und Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag

Der Werkvertrag ist ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag, durch den/die/der Auftragnehmer/in zur Herstellung eines individuellen Werkes, die/der Auftraggeber/in zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Werklohn) verpflichtet ist.
Die/der Werkvertragsnehmer/in (WVN) schuldet also keine Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Entscheidend für das Vorliegen eines Werkvertrages ist die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, d.h. dass durch die Arbeitsleistung der Werkvertragsnehmerin/des Werkvertragsnehmers das vereinbarte Werk geschaffen wird. Dies kann ein körperliches Arbeitsprodukt sein, z.B. Herstellung einer Sache aus Materialien des Bestellers oder die Herbeiführung eines unkörperlichen Arbeitsergebnisses, z.B. Erstellung eines Gutachtens.
Ein Werkvertrag beinhaltet die Vereinbarung, ein bestimmtes Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine festgesetzte Vergütung herzustellen. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber mit dem Abschluss des Vertrages einen Erfolg, der in einem körperlichen Arbeitsprodukt (Herstellung einer Sache, eines „anfassbaren“ Produktes) oder einem unkörperlichen Arbeitsergebnis wie z.B. die Erstattung eines Gutachtens oder Durchführung einer Operation besteht. Kein „Werk“ ist demgegenüber eine auf mehr oder minder lange Zeit angelegte Dienstleistung, wie z.B. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Eine weitere wesentliche Unterscheidung von Werk- und Dienstleistungsvertragsverhältnis liegt darin begründet, dass der Werkvertragspartner das Werk in der Regel mit seinen Mitteln und Ressourcen herzustellen hat und weder Arbeitsplatz beim Auftraggeber noch das Recht zur Nutzung dessen Labore, Maschinen und Personal erhält.
Kennzeichnend für das Vorliegen eines Werkvertrages sind folgende Voraussetzungen
  • Es handelt sich um eine einmalige Leistung, keine Daueraufgabe,
  • Umfang des Werkes und Ablieferungszeitpunkt sind bestimmt,
  • Es erfolgt eine Abnahme des vereinbarten Werkes,
  • Die/der Auftragnehmer/in trägt das Risiko und haftet bei Nichterfüllung,
  • Die/der Auftragnehmer/in erbringt keine typischen Arbeitsleistungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers,
  • Die Aufgabe wurde in der Vergangenheit nicht im Rahmen eines Dienstvertrages erfüllt,
  • Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis des erbrachten Werkes (Stücklohn, Pauschalhonorar) und nicht nach Stundensätzen.
Kennzeichnend für das Vorliegen eines Dienstvertrages ist
  • Weisungsrecht der Auftraggeberin/des Auftraggebers und
  • Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Auftraggeberin/des Auftraggebers.
Jemand unterliegt dem Weisungsrecht, wenn sie/er in einer bestimmten Arbeitsorganisation (Hierarchie, Organigramm) eingegliedert ist und einem Direktionsrecht des Vorgesetzten unterliegt. Sie/er darf keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf
  • Den Ort der Erledigung,
  • Den Zeitraum der Erledigung,
  • Den Inhalt der Durchführung oder
  • Sonstiger Modalitäten
haben.
Beispiel: Die/der Mitarbeiter/in muss zu festen Zeiten in einem Büroraum ihre/seine Aufgaben erledigen.
Sofern die Voraussetzungen für den Abschluss eines Dienstvertrages vorliegen, ist der Abschluss eines Werkvertrages unzulässig. Werkverträge dürfen insbesondere nicht geschlossen werden, um tarifliche oder gesetzliche Regelungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, zu umgehen oder um personelle Engpässe zu überbrücken. Hierdurch würde die Gefahr bestehen, dass faktische Arbeitsverhältnisse geschlossen werden.
Die vereinbarte Vergütung stellt einen Marktwert des Werkes dar, der dementsprechend zu ermitteln ist, häufig auch durch einen z.B. an tariflichen Vergütungssätzen, Gebührenordnungen u.ä. orientierten Stundensatz beschrieben werden kann.
Stand: Juli 2022