Recht und Steuern

Verbot der Nutzung eines Smartphones während der Arbeit

Ein Betrieb hatte im November 2021 einen Aushang gemacht, der das Thema „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ betraf. Wortwörtlich hieß es: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit weisen wir darauf hin, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen - bis hin zur fristlosen Kündigung - zu rechnen."
Der Betriebsrat des Unternehmens hielt den Inhalt des Aushangs für unzulässig, da seiner Ansicht nach seine Mitbestimmungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) missachtet worden seien.
Der Arbeitgeber weigerte sich den Aushang zu entfernen, weswegen der Betriebsrat die gewünschte Unterlassung einklagte.
Sowohl das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, als auch das BAG wiesen die Klage des Betriebsrates mit der Begründung zurück, dass das Smartphone-Verbot nicht zustimmungspflichtig sei, da es sich nicht um eine Frage der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Beschäftigten handeln würde, welche nach dem BetrVG zustimmungspflichtig seien.
Vielmehr ginge es um die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung, welche nicht durch die private Nutzung von Smartphones unterbrochen werden solle. Regelungen zur Konkretisierung der Arbeitspflicht seien nicht mitbestimmungspflichtig. Seien allerdings durch Maßnahmen sowohl die Arbeitspflicht als auch die Ordnung betroffen, sei schwerpunktmäßig auf den objektiven Regelungszweck abzustellen. Würde die private Smartphonenutzung nur in einem bestimmten Umfang erlaubt oder auch während der Pausen im gesamten Betrieb verboten, wäre dies an die Mitbestimmung des Betriebsrates gebunden (BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2023, Az. 1 ABR 24/22).